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BGH Beschluss vom 15.05.1973 – 1 StR 196/73

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1. StR 196/73 BESCHLUSS 45,5,

in der Strafsache

gegen

den Lageristen Mustafa 5 EB zus OB, geboren am: EB 1929 in in (TEE),

wegen Sachhehlerei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Mai 1973 beschlossen:

1. Das Gesuch des Angeklagten vom 9. November 1972, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Juli 1972 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

2. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 25. Oktober 1972 wird bestätigt (§ 346 Abs. 2 StPO).

Gründe§

Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Juli 1972 rechtzeitig Revision eingelegt, die durch Zustellung der Entscheidung am 22. September 1972 in Lauf gesetzte Revisionsbegründungsfrist aber nicht gewahrt. Das Rechtsmittel ist hierauf durch Beschluß des

Landgerichts vom 25. Oktober 1972 als unzulässig verworfen worden.

Die Verteidiger haben das Gesuch des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, im wesentlichen damit begründet, daß der Anwaltskanzlei weder das Urteil zugestellt noch eine Benachrichtigung von der Zustellung an den Angeklagten übermittelt worden sei. Damit ist hier nicht genügend dargetan, daß der Angeklagte durch einen unabwendbaren Zufall daran gehindert war, die Frist einzuhalten.

Wie der Senat erst vor kurzem in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 27. Februar 1973 - 1 StR 14/73 -

im Anschluß an BGHSt 14, 308 hervorgehoben hat, ist auch

der von einem Rechtsanwalt verteidigte Angeklagte grundsätzlich verpflichtet, den Fortgang des Rechtsmittelverfahrens in geeigneter Weise zu fördern. Daß dies geschehen ist, wird im Wiedereinsetzungsgesuch nicht vorgetragen. Insbesondere fehlt es an der Darlegung von Gründen dafür, warum der Angeklagte, nachdem ihm das Urteil zugestellt worden war, nicht mit seinem Verteidiger Rücksprache genommen

und sich dabei über die Einhaltung der Begründungssfrist vergewissert hat. Der bloße Hinweis darauf, daß der Angeklagte zuvor die Absicht geäußert hatte, im Herbst in die Türkei zu fahren und daß ihm darauf von einem der Anwälte

. die Antwort zuteil wurde, es werde alles für ihn erledigt, reicht nach Sachlage nicht aus.

Das Wiedereinsetzungsgesuch konnte hiernach keinen Erfolg haben.

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