Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 14.05.1973 – 1 StR 474/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
A StR AZ URTEIL 30m ‚7
.in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Georg KU zu: rum, dort geboren am EEE 1921,
wegen Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30, Oktober 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, | Pikart, Dr. Woesner, zipfel _ als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter gy | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. Mai 1973 wird verworfen.
Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Grü n gq e:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.
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Das Landgericht bezeichnet das Verhalten des Angeklagten als "einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung" wegen der Höhe der hinterzogenen Steuer, aber auch deshalb, weil er nicht nur seiner Steuerzahlungspflicht ausgewichen sei, sondern durch sein Verhalten bewirkt habe, daß "die von zahlreichen dritten Personen aufgebrachten, verhältnismäßig hohen Mineralölsteuern für Dieselkraftstoff nicht an das Finanzamt bezahlt wurden, sondern in die eigene Tasche des Angeklag-_ ten geflossen sind."
Ein erhöhter Strafrahmen für einen besonders schweren Fall ist im Gesetz nicht vorgesehen. Jedoch ist diese Bezeichnung nicht im technischen Sinne, sondern dahin zu verstehen, .daß die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten nach Unrechts- und Schuldgehalt als besonders schwerwiegend angesehen hat. Hierbei durfte die Höhe der hinterzogenen Steuer ( 588 040,60 DM) berücksichtigt werden. Auch die weitere Begründung ist rechtsfehlerfrei.
Nach den Feststellungen haben die "dritten Personen!, d.h. die Abnehner des Angeklagten für den Dieselkraftstoff ersichtlich einen Preis bezahlt, der mit der höheren für Dieselöl maßgebliche Steuer belastet war. Diesen Steueranteil führte der Angeklagte nicht an das Finanzamt ab, obwohl er zur Anzeige wegen der "Verdieselung!" verpflichtet gewesen wäre und nach Wegfall der Steuer- . vergünstigung den Differenzbetrag zwischen der niedrigeren Heizölsteuer und der höheren Mineralölsteuer für Dieselkraftstoff hätte entrichten müssen, Der zu Unrecht in Anspruch genommene Steuervorteil bildete den Gewinn des Angeklagten. |
Diese besondere Sachgestaltung durfte das Landgericht bei der Strafzumessung berücksichtigen. Es lag darin keine Verwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 13 Abs. 3 StGB), wie die Revision meint. Denn eine Steuerhinterziehung wäre auch in der Form denkbar gewesen, daß der Angeklagte Heizöl für sich selbst als Dieselkraftstoff verbraucht hätte. Wenn er in der geschilderten Weise einen umfangreichen Handel damit trieb und dadurch die von den Käufern aufgebrachte erhöhte Mineralölsteuer an sich brachte, so durfte die Strafkamner sein Verhalten als besonders straf- = würdig ansehen. j
Was die Revision sonst gegen den Strafausspruch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Das Rechtsmittel‘ war daher entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft zu verwerfen,
Pfeiffer | Doesdau Pikart Woesner Zipfel