Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 04.04.1973 – 2 StR 60/73

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

0428 02 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 60/73 URTEIL 4 |

in der Strafsache

gegen

a

1. den Elektromonteur Otto Nathias Wolfgang 3 ERBEN,

ohne festen Wohnsitz, geboren an 9. EEE :3537 in Sch (>), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Heizungsmonteur Klaus Be PD aus Sr@B-EEE, zevoren an. EB 1943 in , zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Weyer und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 4. April 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EEEEB :1s Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär nun als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/ Main vom 2. Juli 1971, auch soweit es den Mitangeklagten WEB vetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Rechtsmittel, i

t

an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründ ei

Die Strafkammer hat die Angeklagten und den Mitangeklagten WB wegen schweren Raubes und wegen Diebstahls in einem erschwerten Fall (Werner außerdem in Tateinheit mit dem Diebstahl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis) zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und die Tatwerkzeuge eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügen, haben krfolg.

- 3 -

Die Verfahrensrügen -— insbesondere auch die der hichtverlesung des Anklagesatzes -— brauchen nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.

Nach den Feststellungen begann der Einbruch in das Juweliergeschäft in Bad He (nördlich von TOD) un 22.40 ünr (Bl. 14 UA). Von dort fuhren die Angeklagten DB und VB in nördlicher Richtung zu der an der Autobahn TED-:EEEB zelezenen Raststätte Ve@iiB-0st, die sich in der Nähe von Bad Np befindet. Nach kurzem Aufenthalt und Autowechsel fuhren alle Angeklagten auf der Autobahn in Richtung FEED-DEE, machten einmal zur Sichtung der umfangreichen Beute einen Halt und kehrten schließlich nach Verlassen der Autobahn in der Bar "Tu" in Ve (südlich von FEB) zwischen 23 und 24 Uhr ein (Bl. 18 UA). Im Widerspruch hierzu steht die eidliche Zeugenaussage ‚des Gastwirts WEB, wonach die Angeklagten schon zwischen 22 und 23 Uhr bei ihn im "Tui" eingetroffen sind (Bl. 45 UA). Die Strafkammer hält das nicht für unrichtig, sondern hat "den Eindruck, daß diese von dem Zeugen angegebene Zeitspanne der Wahrheit entspricht", Dann aber könnten die Angeklagten im Hinblick auf die beträchtlichen Entfernungen zwischen dem Tatort, der Raststätte und MB (etwa 65 km) bei der festgestellten Tatzeit den Raub nicht begangen haben. Dieser ungelöste Widerspruch zwingt zur Aufhebung des Urteils.

. Die Aufhebung erstreckt sich gemäß § 357 StPO auch auf die Verurteilung des Mitangeklagten Wa».

-A-

Für die neue liauptverhandlung wird hinsichtlich des Angeklagten Be auf 33 49, 60, 61 BZRG verwiesen.

Schumacher Hüller Baumgarten

Meyer Schauenburg