Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 04.04.1973 – 2 StR 103/73

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 103/73 BESCHLUSS

4.4

in der Strafsache

gegen

den letzmacher Manfred Günther KWEB aus SED, geboren am. im 145 in DEE, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4, April 1973 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen - große Strafkammer bei dem Amtsgericht in Bremerhaven - vom 13. Dezember 1972 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer ‚Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

1. Die Sachrüge greift durch.

Nach den Feststellungen trank der Angeklagte viel Alkohol und nahm auch Tabletten und andere rauschgifthaltige Mittel zu sich (Bl. 4 UA). "Der Angeklagte stand nach seinen unwiderlegten Angaben zur Zeit der Begehung der Taten unter der Einwirkung von Alkohol und Medikamenten in im einzelnen nicht feststellbarem Umfange" (Bl. 14 UA). Unter diesen Umständen hätte die Frage, ob Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) auszuschließen ist, näher behandelt werden müssen. Die Strafkammer begnügt sich jedoch unter dem allgemeinen Hinweis auf Sachverständigengutachten mit der bloßen Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht vorgelegen hätten, Das ist zu wenig (ständige Rechtsprechung, z.B. BGHSt 8, 113, 118). Dieser sachliche Mangel führt zur Aufhebung des. Urteils.

2. In der neuen Hauptverhandlung wird auf folgendes zu achten sein:

a) Ein Mangel an charakterlicher Beständigkeit und eine ausgeprägte Halt- und Willensschwäche (Bl. 14 UA) stellen allein noch keine Geistesschwäche oder krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB dar. Auf BGH NJW1958, 2123 wird verwiesen.

b) Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der den Verlauf der mehreren Einzelakte insoweit vorwegbegreift, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger,ferner Ort, Zeit und ungefähre Begehung der Tat in Betracht kommen (ständige Rechtsprechung, z.B. BGHSt 15, 268, 271). Der allgemeine Vorsatz, bei allen möglichen Gelegenheiten Kraftwagen zu stehlen oder aus ihnen Sachen zu entwenden, genügt nicht.

c) Ist bei Fortsetzungszusammenhang die Zahl der Einzelakte nicht eindeutig bestimmbar, muß die Mindestzahl festgestellt werden.

d) Damit das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen geprüft werden kann, müssen alle Tatzeiten mitgeteilt werden.

e) Zur Frage der Unterbringung heißt es im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1972 - 1 StR 390/72 -:

Nach allem hat das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung eines vermindert zurechnungsfähigen Täters in einer Heil- oder Pflegeanstalt grundsätzlich zu prüfen, ob zur Zeit der Aburteilung die öffentliche Sicherheit diese Maßregel erfordert

(im Ergebnis wohl ebenso Schönke/Schröder, StGB

16. Aufl. vor § 42 a Rdn. 7 c; Lackner/Maaßen, StGB

7. Aufl. § 42 b Anm. 2 c; a.A. ohne nähere Begründung Dreher, StGB 33. Aufl. § 42 b Ann.2 B). Das bedeutet allerdings nicht, daß dem Tatrichter bei dieser Prüfung jeder Blick in die Zukunft verwehrt wäre; stünde etwa - z.B. im Anschluß an ein Sachverständigengutachten - bereits fest, daß der Täter nach Sträafverbüßung nicht mehr gefährlich wäre, so könnte sich das durchaus auf die Gegenwartsprognose auswirken (vgl. BGH NJW 1972, 347 für § 42 c StGB). |

Schumacher Müller Baumgarten

Meyer Schauenburg

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