Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Entscheidung vom 29.03.1973 – 4 StR 93/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Eduard August WEB , ohne festen Wohnsitz, geboren am GE 1955 in DEMMEEEN, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Raubes u.a.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler,
Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger in der Sitzung
vom 29. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WW als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten WI wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. September 1972, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben a) im Fall der Hehlerei b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlichen) Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Hehlerei unter Einbeziehung einer anderweit rechtskräftig erkannten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1. Die Aufklärungsrüge geht fehl. Der Jordanier TEE, Opfer des Raubüberfalls und einziger unmittelbarer Tatzeuge, konnte in der Hauptverhandlung nicht als Zeuge vernommen werden, "da sein Aufenthalt unbekannt ist und er trotz intensiver Fahndungsmaßnahmen nicht ausfindig zu machen war" (UA 20). Zu Unrecht vertritt die Revision die Ansicht, gleichwohl habe auf seine Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht verzichtet werden dürfen. Die Strafkammer war von der Täterschaft der Angeklagten auf Grund der Bekundungen anderer Zeugen zweifelsfrei überzeugt. Irgend eine Möglichkeit, TED, dessen Aufenthaltsgenehmigung zwischenzeitlich abgelaufen war (UA 20), zu ermitteln und vor Gericht zu bringen, ist nicht ersichtlich. Auch die Revision zeigt dazu keinen Weg.
2, Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung richtet. Die Revision greift nur in unzulässiger Weise die Feststellungen der Strafkammer und ihre Beweiswürdigung an. Diese 1äßt jedoch
Rechtsfehler nicht erkennen. Auch gegen die für diese Tat erkannte (Einzel-) Strafe bestehen keine rechtlichen Bedenken.
3, Die Verurteilung wegen Hehlerei kann dagegen nicht bestehen bleiben.
Nach seiner unwiderlegten Einlassung hatte der Angeklagte die gestohlenen Papiere - zwei Führerscheine und einen Kraftfahrzeugschein - in einer Gastwirtschaft "von einem ihm unbekannten Mann mit Vornamen Christian erhalten. Diesem Christian hatte er zuvor das Geld zur Bezahlung von ein paar Bier vorgestreckt. Als Sicherheit für die Rückzahlung der Geldsumme, die noch am selben Tage erfolgen solltez nahm er die Papiere zum Pfand" (UA 17, 18).
Die Inpfandnahme ist wie jedes Ansichbringen von gestohlenen Sachen nur dann als Hehlerei strafbar, wenn sie in Vorteilsabsicht geschieht. Ob hier der Angeklagte von der Inpfandnahme der Papiere einen Vorteil hatte, hängt von der im Urteil nicht eindeutig festgestellten Art ihrer Verknüpfung mit der Darlehensgewährung an Christian zur Bezahlung des Bieres ab. War die pfandweise Sicherung die Voraussetzung für die Gewährung des Darlehens - dafür könnte die Formulierung "als Sicherheit für die Rückzahlung" sprechen -, bedeutet sie keinen Vorteil im Sinne des § 259 StGB. Hatte der Angeklagte dagegen, worauf das Wort "zuvor" hindeuten könnte, Christian das Celd zunächst ohne eine solche Bedingung vorgestreckt und erst später eine Sicherheit verlangt, etwa deshalb, weil er nachträglich Bedenken wegen der (rechtzeitigen)
Rückzahlung bekam, handelte er seines Vorteils wegen (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 1953 - 3 StR 749/52 - bei Dallinger MDR 1954, 16 und vom 1. Juli 1960 - 4 StR 172/60 - in LK 9. Aufl. § 259 StGB Rdn. 28). Das wird die Strafkammer also in der neuen Verhandlung klären müssen.
Der Mangel führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Hehlerei im Schuld- und (Einzel-) Strafausspruch sowie im Ausspruch über die gegen WEB erkannte Gesanmtstrafe. Die wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ausgesprochene (Einzel-) Strafe ist von der Strafzumessung in dem aufgehobenen Fall nicht beeinflußt und kann deshalb bestehen bleiben.
In der neuen Verhandlung hat die Strafkammer auch Gelegenheit, eindeutige Feststellungen zur Höhe der einzubeziehenden Strafe aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Dortmund (vgl. UA 7 und UA 23) zu treffen. _
Meyer Börtzler Spiegel Hürxthal Salger