Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 29.03.1973 – 4 StR 88/73

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

u sta 88/73 BESCHLUSS In. '

in der Strafsache

gegen

den Schweißer Hans-Josef PD sus WERE, dort geboren am EEE 1945, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

0 Zu

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. März 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 3. November 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstandsleistung und mit fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und angeordnet, daß ihm auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben, soweit die Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Widerstands-

leistung in Rede steht. Die Einwendungen der Revision sind offensichtlich unbegründet.

Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen den von der Strafkammer angenommenen Umfang des (fortgesetzten) Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat überhaupt vorgelegen haben; durch deren Annahme ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert, soweit es sich um die Zeit von Mai/Juni bis zum 2. Dezember 1971 (Einzelfälle 1 bis 9 der Urteilsgründe) handelt. Vor der nächsten festgestellten Fahrt Mitte April 1972 ist der Fortsetzungszusammenhang jedoch unterbrochen worden. Die mehrfach wiederholten Äußerungen des Angeklagten, er werde sich nicht davon abhalten lassen, weiter ohne Fahrerlaubnis zu fahren, mögen zwar die Annahme rechtfertigen, daß er sich durch bloße polizeiliche Beanstandungen und die verhältnismäßig kurze Untersuchungshaft vom 10. bis 29. November 1971 nicht in seinem (Gesamt-) Vorsatz irremachen ließ, gleichwohl auch weiterhin ohne Fahrerlaubnis mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen (vgl. BGH VRS 29, 414). Die zweite, längere Inhaftierung in der Zeit vom 29. Dezember 1971 bis 28. Februar 1972 hat jedoch, wie der Zeitablauf bis zu den nächsten festgestellten Fahrten Mitte April 1972 beweist, offensichtlich einen tieferen Eindruck bei ihm hinterlassen. Diese neuen Fahrten können daher nicht mehr auf denselben Gesamtvorsatz zurückgeführt werden. Deshalb durften sie nicht ohne Anklageerhebung und Verfahrenseröffnung in die tateinheitliche Verurteilung einbezogen werden. Inwieweit gegen ihre Einbeziehung auch deshalb Bedenken bestehen, weil sie möglicherweise bereits anderweit rechtshängig geworden waren (vgl. Einzelfälle 10 und 11 der Urteilsgründe), braucht danach nicht erörtert zu werden.

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Der Schuldspruch beschränkt sich deshalb, was die tateinheitliche Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angeht, auf die Einzelfälle 1 bis 9 der Urteilsgründe. Da die Strafkammer den langen Zeitraum der Fortsetzungstat und den Umstand, daß selbst die Strafverbüßung vom 29. Dezember 1971 bis zum 28. Februar 1972 den Angeklagten nicht von der Begehung weiterer Taten abgehalten hat, bei der Strafzumessung besonders hervorgehoben hat (UA 25), muß der Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Damit muß auch über die Entziehung der Fahrerlaubnis neu entschieden werden, obwohl diese Entscheidung keinen Rechtsfehler erkennen läßt.

Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt. i

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