Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 20.03.1973 – 1 StR 30/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
'BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES.
1 StR 30/73 URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrzeugmechaniker Hans w s Dip, Kreis CE, geboren an. @- Pa 1950 in Lu,
2. den Kraftfahrzeugmechaniker Manfred F m
BED, Kreis CE, geboren an @. EEE 1350 in Tr, Kreis Wei,
aus
wegen Notzucht u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,
Pikart, Zipfel und Herdegen in der Sitzung vom 20. März 1973,
an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EB
in der Verhandlung, Richter am Landgericht > vei
der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, .
Rechtsanwalt EB aus EEE a1s Verteidiger des
Angeklagten WW, Justizangestellter MP als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom. 20. September 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden ist. =
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
' die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten der gemeinschaftlichen Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen und mit Diebstahl, einer weiteren gemeinschaftlichen Not-
zucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen und den Angeklagten Wilhelmi außerdem der Bedrohung schuldig gesprochen. Es hat gegen WORD eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, gegen FB eine solche von einen Jahr und neun Monaten verhängt; außerdem hat es beiden Angeklagten unter Einziehung ihrer Führerscheine die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von je drei Jahren angeordnet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen hat die Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt. Nur gegen diese | Anordnung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. ‚Sie hat. Erfolg. |
Wie das Landgericht nicht verkennt (UA S. 41), befanden sich die Angeklagten nicht in einer Konfliktslage. An sich zutreffend geht es davon aus, daß eine solche \ Situation nicht in allen Fällen (wenn auch in der Regel) die Voraussetzung für die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB bildet. Jedoch wird die Entscheidung der Strafkammer dem von ihr anerkannten Ausnahmecharakter der Vorschrift (BGHSt 24, 3) nicht gerecht. Was das Urteil zur Begründung anführt, mag eine günstige Sozialprognose im Sinne: des § 23 Abs. 1 StGB rechtfertigen. Die außerdem in § 23 Abs. 2 StGB vorausgesetzten besonderen Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit der Täter sind jedoch nicht dargetan.
1. Daß die Angeklagten unter - nicht erheblichem (UA S; 6, 7, 12, 23) - Alkoholeinfluß standen, bildete keinen besonderen Umstand in der Tat. Dasselbe gilt für die Tatsache, daß die Opfer Prostituierte waren und kei-. nen Dauerschaden erlitten. Zudem hat das Landgericht in diesem Zusammenhang unberücksichtigt gelassen, daß die
-u-
Angeklagten "planmäßig und ziemlich brutal" (UA S. 38) vorgingen und im Fall Sch@B überdies ihrem Opfer eine zusätzliche Demütigung zufügten (UA S. 20, 21).
2. Auch besondere zu Gunsten der Angeklagten sprechende Umstände in ihrer Persönlichkeit hat die Strafkammer nicht dargelegt. Dem, was sie als sittenverderbende Einflüsse der Umwelt bezeichnet (UA S. 42), waren und sind heute alle jüngen Menschen ausgesetzt. Vor allem hat | der Tatrichter nicht in Betracht gezogen, daß beide Angeklagte sich zweimal in kurzem Abstand in ähnlicher Weise vergangen haben. Im ersten Fall haben sie außerdem ihrem entführten und vergewaltigten Opfer Geld entwendet; das Landgericht hat dieses Verhalten zwar nicht als Raub aualifiziert (UA S. 21 - 23, 35), jedoch wirft die. Art der Begehung dieses Diebstahls ein recht ungünstiges Licht auf die Gesinnung der Angeklagten.
3, Es ergibt sich hiernäch, daß die Strafkammer offenbar die rechtlichen Grenzen für die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verkannt hat. Es braucht deshalb nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob § 23 Abs. 3 StGB einer Strafaussetzung entgegenstand. Der Tatrichter wird
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die Voraussetzungen dieser Vorschrift erneut prüfen müssen (vgl. dazu BGHSt 24, 40), falls er wiederum eine Strafaussetzung zur Bewährung anordnen will.
Pfeiffer i Loesdau E Pikart Zipfel nl Herdegen