Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 20.02.1973 – 5 StR 355/73

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Elektriker Eckhara x EEE 2.5: amp, geboren am EEE 1941 in cEEEEEED,

wegen versuchten Totschlags

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2.0ktober 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Siemer Schmitt Herrmann Fleischmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EB

als Vertreter der Bundesanwaltscha.'‘,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Hamburg vom 20.Februar 1973 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Die Revision des Angeklagten, der seine Verurteilung wegen versuchten Totschlags mit einer Verfahrens- und der allgemeinen Sachrüge bekämpft, bleibt ohne Erfolg.

Das Schwurgericht hat den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers, ein "psychiatrisches Obergutachten" einzuholen, mit der Begründung abgelehnt, der psychiatrische Sachverständige Dr.Jessel habe auf Grund seiner jahrzehntelangen Erfahrung ein hohes Maß von Sachkunde; es sei auch nicht erkennbar, inwiefern ein neuer Sachverständiger überlegene Forschungsmittel besitze (UA 5.16). Die Revision verkennt nicht, daß diese Begründung rechtsfehlerfrei ist (§ 244 Abs.4 Satz 2 StPO). Sie meint j>doch, angesichts der besonderen Sachlage habe das Schwurgericht gegen seine ihn gemäß § 244 Abs.2 StPO obliegende Wahrheitserforschungspflicht verstoßen. Aussergewöhnliche Umstände, die eine solche Verfahrenslage rechtfertigen könnten (vergl. BGHSt 10,116,118; 23,176,187), liegen indessen nicht vor. Die Prüfung der Frage, ob bei dem Angeklagten zur Tatzeit ein "pathologischer Rausch" vorgelegen hat, stellte weder die Sachverständigen noch das Gericht vor außergewöhnliche Schwierigkeiten. Der gerichtsmedizinische Sachverständige Dr.Johannsmeier und der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.Jessel haben ihre Gutachten auch zu diesem Komplex erstattet. Der Vorwurf der Revision, das Schwurgericht habe an "srundlegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen vorbei judiziert", trifft nicht zu. Es ist insbesondere nicht davon ausgegangen, daß beim Vollrausch eine völlige Erinnerungslosigkeit eintreten müsse; vielmehr hat es in Übereinstimmung mit der wissenschaftlich gesicherten Auffassung des Sachverständigen Dr.Jessel Erinnerungslosigkeit und Erinnerungslücken lediglich als für den Vollrausch typische Merkmale angesehen. Den "starren, irren" Blick des Angeklagten hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei in erster Linie auf die Erregung und Angst zurückgeführt, die den Angeklagten

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nach der Tat beherrscht haben (UA S.15). Die Erkenntnis, daß bei einem pathologischen Rausch der Blick des Kranken oft starr wirkt, bot unter diesen Umständen keinen Grund, das beantragte Obergutachten einzuholen. Soweit die Revision im Zusammenhang mit der Anhörung des Blutalkoholsachverständigen eine weitere Aufklärungsrüge erhebt, fehlt es an der hinreichenden Angabe der den Mangel begründenden Tatsachen (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Die sonstigen Einwendungen der Revision liegen unzulässigerweise auf dem Gebiet der dem Schwurgericht vorbehaltenen Beweiswürdigung und sind somit unbeachtlich.

Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang geprüft. Es läßt keinen den iw;eklagten beschwerenden sachlichrechtlichen Fehler erkenmen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Siemer Schmitt

Herrmann Fleischmann