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BGH Urteil vom 08.02.1973 – 4 StR 648/72

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 648/72 URTEIL f \ a ! 73 in der Strafsache gegen

1. den amerikanischen Soldaten Frank Lee N EEE

aus KO, geboren am GEB 1951 in MO

USA, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den amerikanischen Soldaten Maurice Rodney R (EEE -

GE ©: (GE, geboren an EEE 1945 in

DEEEEEB/USA, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel und Hürxthal in der Sitzung vom 8. Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesenwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. Juli 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit beide Angeklagte wegen Not-

_ zucht verurteilt worden sind, ferner im ! Ausspruch über die Gesamtstrafe für den Angeklagten NED.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und .Entscheidung, auch über

die Kosten der Rechtsmittel, an die Jugendkammer des Landgerichts Zweibrücken zurlickverwiesen.

Von Rechts wegen

sr

Gründe§

Nach der Überzeugung der Jugendkammer haben die beiden Angeklagten in der Nacht zum 13. Dezember 1971 gemeinschaftlich die Bedienerin Gönül Ku gewaltsam dazu genötigt, mit ihnen je zweimal geschlechtlich zu verkehren. Nach der Beendigung dieser Handlungen hat der Angeklagte Ne der KB ihre Handtasche mit Inhalt, ebenfalls mit Gewalt, in Zueignungsabsicht weggenommen; eine Beteiligung des Angeklagten REED an dieser Handlung hat das Landgericht nicht feststellen können.

Das Landgericht hat deswegen beide Angeklagte wegen fortgesetzter, gemeinschaftlicher Notzucht zu je zwei Jahren Freiheitsstrafe, NEW außerdem wegen Raubes zu 1 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Den Angeklagten REED hat es von der Anklage des Raubes freigesprochen. Die Gesamtstrafe des Angeklagten N hat die Jugendkammer in der Urteilsformel (sowohl in der laut Sitzungsprotokoll verkündeten als auch in der in das schriftliche Urteil aufgenommenen) auf 3 1/2 Jahre festgesetzt, während in den Gründen des schriftlichen Urteils eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren als angemessen bezeichnet worden ist.

Die Revision des Angeklagten NW ist auf die Verurteilung wegen Notzucht beschränkt. Seine Verurteilung wegen Raubes zu 1 1/2 Jahren Freiheitsstrafe ist damit rechtskräftig geworden.

Die Revision des Angeklagten REED greift das Urteil im Umfang seiner Verurteilung an.

Beide Angeklagte rügen Verletzung sachlichen Rechts. Richardson macht außerdem einen Verfahrensfehler geltend.

I. Die Verfahrensrüge des Angeklagten REED

Die Revision macht geltend, daß die Jugendkammer den vom Verteidiger in der Hauptverhandlung bei seinen Schlußausführungen gestellten Hilfsbeweisamtrag, zum Nachweis von Widersprüchen der Belastungszeugin KB und ihrer daraus sich ergebenden Unglaubwürdigkeit den Arzt Dr. Cm über eine bestimmte Tatsachenbehauptung als Zeugen zu hören, überhaupt nicht, auch nicht in den schriftlichen Urteilsgründen, beschieden hat.

Die Rüge greift durch.

Das Landgericht hat die Zeugin Ktrotz eines auffälligen - nur schwerlich mit einem bloßen "Irrtum" erklärlichen - Widerspruchs zwischen ihren früheren, vor der Polizei gemachten Angaben einerseits und ihren Bekundungen in der Hauptverhandlung andererseits - nämlich darüber, in welcher Reihenfolge die beiden Angeklagten, von denen RÜEEEE inr schon von führer her bekannt war, während sie NW bis dahin nicht kannte, mit ihr verkehrt haben sollen - für glaubwürdig erachtet (UA S. 11). Dies hätte es nicht tun dürfen, ohne sich zummindesten mit dem Hilfsbeweisamtrag auseinanderzusetzen.

Bei ihrer ersten, am 13. Dezember 1971 durchgeführten

polizeilichen Vernehmung (Bl. 3, 5/6 d.A.) hatte die FEED ausdrücklich bekundet, jedenfalls der erste Geschlechts-

verkehr mit Rund die beiden Geschlechtsverkehre

mit NEE hätten bei den Männern "bis zum Samenerguß" geführt; sie habe beim ersten Verkehr mit REEEEEEEe "gemerkt, als es ihm gekommen ist". Demgegenüber befindet sich in der in der Hauptverhandlung verlesenen Niederschrift, die der Arzt Dr. CE bereits am folgenden

Tag über die am 13. Dezember durchgeführte Untersuchung angefertigt hat, im Abschnitt über die "Angaben von

Frau K. zum Tathergang" der Satz: "Ob eine Ejakulation stattgefunden hat, ist ihr nicht bekannt" (Bl. 18 d.A.). Das läßt darauf schließen, daß die Zeugin dem Arzt trotz ihrer bestimmten gegenteiligen Behauptung vor der Polizei erklärt hat, sie wisse nichts von einem Samenerguß der beiden Angeklagten. Das Landgericht hätte daher entweder durch die mit dem Hilfsbeweisamtrag begehrte Zeugenvernehmung des Arztes Dr. CB darüber, daß die Ku dem Arzt "eindeutig erklärt hat, sie könne keine Angaben darüber machen, ob es bei den beiden Angeklagten zum Samenerguß gekommen ist oder nicht", diese Tatsachenbehauptung widerlegen müssen. Oder es hätte mindestens darauf eingehen müssen, ob und weshalb es auch trotz eines solchen -

weiteren - Widerspruchs die Zeugin KB für glaubwürdig halte.

II. Die Sachrügen der beiden Angeklagten

Auch den sachlichrechtlichen - in ihrem Ziel und in ihren Einzelausführungen gleichgerichteten - Revisionsbeschwerden der beiden Angeklagten kann der Erfolg nicht versagt werden.

Schon oben (im Abschnitt I, dritter Absatz) ist angedeutet, daß es nicht recht einleuchtet, wieso die Jugendkammer die einander widersprechenden, aber Jedesmal mit Bestimmtheit vorgetragenen Angaben - vor der Polizei einerseits und in der Hauptverhandlung andererseits - der Zeugin K@WWWdarüber, in welcher Reihenfolge die beiden Angeklagten mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen haben, mit einem bloßen "Irrtum" der Zeugin erklären zu können glaubt. Für sich allein müßte dies freilich als noch im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung liegende und nicht denkgesetzlich unmögliche Beurteilung hingenonmen werden.

Dazu kommt aber, daß die Urteilsausführungen über die Beweiswürdigung auch sonst in manchen Punkten unklar und unvollständig sind.

Das Landgericht hat seine Überzeugung davon, daß die Zeugin KW zum Geschlechtsverkehr mit den Angeklagten nicht bereit war, "nicht zuletzt" aus den Verletzungen gefolgert, die der Arzt Dr. CE bei der Untersuchung der Zeugin festgestellt hat (UA S. 12). Es führt dazu aus, daß bestimmte Umstände dagegen sprächen, daß sich die Zeugin diese Verletzungen selbst in ihrer "förmlichen Extase" beim Geschlechtsverkehr beigebracht habe, wie dies die Angeklagten behauptet hatten. Letztlich läßt es das Landgericht aber doch offen, daß diese Verletzungen der KW "bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs infolge ihrer sexuellen Erregung" entstanden sein können. In diesem Falle könnte die von der Jugendkamner vermißte "Erklärung"

dafür, daß die Ki schließlich "fluchtartig von den Angeklagten weglief", sehr wohl darin gefunden werden, daß sie nach der Beendigung der Geschlechtsverkehre von dem Angeklagten NEW mittels roher Gewaltanwendung (Zudrücken der Kehle, UA S. 7) ihrer Handtasche beraubt worden war (was N@WWB, wie schon erwähnt, von seiner Revisionsanfechtung ausdrücklich ausgenommen hat).

Schließlich ist das Landgericht in den Urteilsgründen auf die innere Tatseite bezüglich der Notzucht, nämlich darauf, ob die Angeklagten erkannt hatten, daß die Frau mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war, überhaupt nicht näher eingegangen. Das wäre allerdings überflüssig, wenn wirklich einwandfrei feststünde, daß die Angeklagten auf die sich heftig wehrende Frau "mit Fäusten" einschlugen, um ihren Widerstand zu brechen (UA S. 6).

Daß solche Faustschläge gefallen sind, könnte vielleicht, abgesehen von den gerade fragwürdigen Bekundungen der Zeugin, aus der Art der festgestellten Verletzung geschlossen werden. Das geht aber aus den Urteilsfeststellungen über die Art der Verletzungen (UA S. 8) nicht einwandfrei hervor.

Nach allem ist es geboten, auch auf die Sachrügen der beiden Angeklagten das Urteil mit den Feststellungen

aufzuheben, soweit die Angeklagten der Notzucht schuldig befunden worden sind.

Der - jedenfalls einstweilige - Wegfall der Verurtei-

lung des Angeklagten NP wegen Notzucht hat notwendig die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur

Folge. Daher braucht hier auf den insoweit bestehenden Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen nicht eingegangen zu werden. Jedenfalls wird bei der Bildung einer etwaigen neuen Gesamtstrafe der § 75 Abs. 2 Satz 1 StGB zu beachten sein.

Meyer Börtzler Mayr

Spiegel Hürxthal