Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 08.02.1973 – 4 StR 525/72

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 525/72 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Spritzlackierer Heinz W m aus EB

dort geboren am EEE 19.7,

2. den Monteur Jürgen B cp aus AED, geboren am ED 1948 in ru,

3. den Kraftfahrzeugschlossergesellen Karl-Dieter

S c CE zu: SEE, zeboren am GER 19:9 in Tamm,

wegen Notzucht u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 1973 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten B ec EEE gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. November 1971 wird als unzulässig, die Revisionen der Angeklagten W WB und

S c CB zecgen dieses Urteil werden

als unbegründet verworfen.

In dem den Angeklagten W m betreffenden ersten Satz der Urteilsformel werden jedoch die Worte "unter Einbeziehung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 13. Januar 1971 - 8 Cs 9/71 - verhängten Strafe, die gesondert bestehen bleibt," gestrichen. "

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1. Der Angeklagte B ec EB hat an

24, November 1971 zu Protokoll eines Beamten der Justizvollzugsanstalt erklärt, daß er auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichte, und hat diese Erklärung eigenhändig unterschrieben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß er diese Erklärung nicht freiwillig abgegeben habe, sondern in unzulässiger Weise zu ihr veranlaßt worden wäre oder bei ihr in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt gewesen sei. Nachdem diese Ver-

zichtserklärung noch am 24. November 1971 bei dem Landgericht eingegangen war, konnte er sich zu ihr nicht mehr in Widerspruch setzen, Seine später gleichwohl eingelegte Revision ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

2. Die Revisionen der Angeklagten W WB und S c EB sind offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat tritt den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem - den Verteidigern dieser beiden Angeklagten mitgeteilten - Schriftsatz vom 18. Januar 1973 bei. Er bemerkt nur Folgendes:

a) Die gegen den Angeklagten W WB durch Strafbefehl vom 15. Januar 1971 verhängte Geldstrafe hat das Landgericht gerade nicht mit der jetzt gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtstrafe zusammengefaßt. Das hat es frei von Rechtsirrtum begründet (UA S. 13). In der Urteilsformel muß daher die -— mindestens mißverständliche -— Redewendung, daß ‚die Geldstrafe, "die gesondert bestehen bleibt", "einbezogen" werde, ersatzlos gestrichen werden.

b) Die Feststellung, was der Angeklagte S c 8- bei seiner polizeilichen Einvernahme erklärt hat und unter welchen Umständen dies geschehen ist,

kann zwar nicht auf den Bekundungen der Zeugin BEE beruhen, aber auf den Angaben, die der Angeklagte Schürmann selbst und der als Zeuge vernommene Polizeibeamte. KEEEDin der Hauptverhandlung auf Vorhaltungen hin gemacht haben können. :

Meyer Börtzler Mayr

Spiegel Hürxthal