Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 06.02.1973 – 5 StR 698/72
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsashe
gegen
Kelze CD zu: Tw. dort geboren ar ll :347. - Sachbezeichnung: CB a. -
wegen schwerer räuberischer Erpressung
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofe hat durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr.Sarstedt und die Richter Schmidt, Siemer, Herrmann und Schuster in der Sitzung vom 6.Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt WW als Vertreter der Bundesenwaltschaft, Rechtsanwalt Dr .ba.: =! s Verteidiger des Angeklagten und Justizangestellte EEE :\: Urkunäebeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten > gegen das Urteil) des Landgerichts in Hamburg vom ‘9.September 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
= gründe
" Dis angefochtene Entscheidung l56t keine sechlichrechtlichen Mängel erkennen.
Des gilt auch für die Verurteilung nach § 250 Abs. Nr.3 StGB. Mit Recht beruft sich das Landgericht insowsit auf BGHSt 22,227 ff. Dort hat der d.Strafsenat zutreffend entschieden, daß ee "keinen Unterschied macht, ob der Täter die erpresserische Nötigung selbst oder erst die mit ihr in unnittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang »t9- kende, der Sicherung des durch die Nötigung Erlangten dienende Handlung auf einem Ööffentiichen Weg usw. begeht" (8.229), Auch im vorliegenden Paile hat der Mitverurteilte u CIE äie Nötigung durch Drohung mit Gefahr für Leit oder EZ Leben chne Untsrbrechung in unmittelbaren örtlichen und . zeitlichem Zusammenhang auf der Straße Tortgesstzt, um sich I den Erfolg der Tat zu sichern. Das festgestellte Tatgeschehe bildet bei natürlicher Betrachtungsweise einen einheitlicher Lebensvorgang, Wie das Urteil auch insoweit zuirefiend aus“ führt, war die Erpressung zwar vollenäst, als die bedrohten Ei Kassierer dem Mitverurteilten das Geld ausgehändigt hatten, IE sie war damit jedoch noch nicht beendet. Die Erpreßten | konnten ihm die Beute mit Gewalt wieiler abnehmen.
' “ Relanglogs ist, daß nicht die Kassierer selkst, scndern E andere - Übrigens sbenfalls vorher schon bedrohte - Bankangestellte von GIB während seiner Verfolgung auf der Straße erneut bedroht worden waren, Denn neben den Kassiareı En haben auch die anderen Angestellten einer Bank Gewabrsan an N den dort befindlichen zugänglichen Geldern, Hiervon abge- ! sehen, i3t nicht zu erkennen, weshalb in Fällen der vor-1\egenden Art der Bedrchte mit dem bisherigen Gewahrsansinbaber identisch sein müßte, weshalb alss nicht auch die
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(auf der Straße erfolgende) Beirohung jedes anderen Nothelfexs nech § 250 Abs.i Nr.3 St4B bestraft werden sollte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag» des Gensrel- -bundesanwslts. u
Sarstedt Schmidt Siener
Herrmann Schuster