Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 25.01.1973 – 4 StR 97/73

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 97/773 BESCHLUSS Fb nr Ze "

in der Bußgeldsache

‚gegen

‘den Kraftfahrer Heinrich T GE zus vCEEEEE, geboren aniiiD 1940 ın u, | |

wegen Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen : der Straßenverkehrszulassungsordnung

Der 4. Strafsenat des. Bundesgerichtshofs hat auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom

25. Januar 1973 nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Juli 1973 beschlossen: |

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm zu eigener Entscheidung zurlickgegeben.

Gründe?

. Das Oberlandesgericht Hamm sah sich an der von ihm beabsichtigten Entscheidung durch die vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg im Beschluß vom 6. Dezember 1971 (NIW 1972, 1149, 1150) vertretene Rechtsauffassung gehindert. Es hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgeiegt. Auf dessen Anfrage hat jedoch der 2. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 26. Juni 1973 mitgeteilt, daß er an seiner Ansicht nicht mehr festhalte. Nach Abgabe dieser Erklärung sind die Voraussetzungen der Vorlegung entfallen (BGHSt 14, 319).

Die Sache ist daher dem vorlegenden Gericht zur eigenen. Entscheidung zurückzugeben.

Börtzler Mayr

Meyer Hürxthal Salger