Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 22.01.1973 – 5 StR 455/73
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 455/73 23.073
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt und Notar
Dr.jur.Ludwig S t EB =.: > geboren am ED 317 ir up,
wegen Beihilfe zur uneidlichen falschen Aussage u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23,0ktober 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof
Siemer
Schmitt
Herrmann
Fleischmann als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof guy als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanval tip =: au
als Verteidiger,
Justizangestellte EEE
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 22.Januar 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über
die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der angeklagte Rechtsanwalt und Notar ist u.a. wegen Begünstigung seines früheren Mandanten Adolf Bi — dl verurteilt worden.
Mit Recht rügt die Revision, daß die Ehefrau des damaligen Angeklagten, Tatjana RB, in dem jetzigen Verfahren gegen den angeklagten Rechtsanwalt nicht vereidigt werden durfte (8 60 Nr.2 StPO).
Diese Zeugin hatte in der Verhandlung gegen ihren EFhemann vor dem Schöffengericht in Hildesheim am 25,Juni 1970 ausgesagt, sie wisse nicht, ob ihr (angetrunkener) Mann am Tattage mit dem Auto nach Hause gekommen sei, könne auch nicht mehr sagen, ob sie dem ermittelnden Polizeibeamten erklärt habe, ihr Mann sei mit dem Auto gefahren, In den Gründen des angefochtenen Urteils heißt es hierzu, die Zeugin sei "am 25.6.1970 zu keiner entlastenden Falschaussage fähig gewesen". Offenbar meint das Landgericht damit, gegen die Zeugin bestehe kein Verdacht, daß sie ihren Ehemann in der Verhandlung vom 25.Juni 1970 durch ihre Aussage begünstigt habe (UA S.17-18).
Die tatsächliche Beurteilung der Umstände, aus denen sich ein Teilnahmeverdacht gegen einen Zeugen ergeben kann, ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ein Rechtsfehler ist es aber, wenn er übersieht, daß schon ein entfernter Verdacht die Vereidigung hindert (BGHSt 4,255,368; 9,71,72; 21,147,148).
So liegt es hier. Aus den Urteilsgründen folgt, aaß die Zeugin dem Polizeibeamten, der gegen ihren Mann ermittelte, doch gesagt hatte, ihr Mann sei mit dem Wagen gefahren (UA 5.5). Auf UA S.13 heißt es, die Zeugin habe sich am 25.Juni 1970 "nur auf mangelnde Erinnerung berufen". Als die Zeugin in der jetzigen Hauptverhandlung aussagte, sie wisse nicht, wer am Tattage mit dem Auto gefahren sei, nahm der Vorsitzende eben diesen Teil der Aussage zum Anlaß, die Zeugin über ihr Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu belehren (Verhandlungsniederschrift 5.140 d.A.). Aus alledem folgt, daß gegen die Zeugin jedenfalls der ausreichende entfernte Verdacht der Beteiligung an der Tat bestand.
Als Tat, die im jetzigen Verfahren den Gegenstand der Untersuchung bildet, ist auch die Haupttat des damaligen Angeklagten Adolf RÜEEEEB anzusehen. Auf sie bezog sich die Begünstigung, wegen derer das Landgericht den angeklagten Rechtsanwalt verurteilt hat wie die - mögliche - Begünstigung, die die Zeugin ihrem Mann am 25.6.1970 gewährt hat (RGSt 58,574; BGHSt 4,255,256; 21,147,148).
Auf der Aussage der vereidigten Zeugin beruht das Urteil (UA S.17).
Die Entscheidung entspricht dem Anträge des Generalbundesanwalts.
Für die neue Verhandlung sei vorsorglich darauf hingewiesen, daß die Beweiswürdigung auf UA S.12,15 des angefochtenen Urteils nicht unbedenklich ist. Eine Überzeugung, die erkennbar aus der Sicht des Richters
gebildet ist, läßt sich nicht ohne weiteres auf einen Verteidiger übertragen, der einzelne belastende Umstände und bestimmte Verfahrensabläufe möglicherweise anders beurteilt, weil er am Prozeß in anderer Weise
beteiligt ist, als der Richter.
Sarstedt Siemer Schmitt Herrmann Fleischmann