Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 21.12.1972 – 4 StR 577/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 2 URTEIL
in der Strafsache
gegen
“ den Schlosser Ulrich Gustav GEB zus DENE, dort geboren am SR ] 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Straßenraubes u. &.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger in der Sitzung vom 21. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwältin WBals Vertreterin der Bundesenwaltschaft, Justizangestellter Bin der Verhand-
lung, Amtsinspektor EEE bei der Verkündung als Urkundsbeante der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. Juli 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Na
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Straßenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Im Strafausspruch stimmen Urteilssatz und Gründe nicht überein. Im Urteilssatz .sind zwei Jähre und drei Monate Freiheitsstrafe ausgesprochen, in den Gründen sind dagegen zwei Jahre und zwei Monate als erforderlich und ausreichend bezeichnet. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Verteidigerin hat beantragt, den Gastwirt HP als Zeugen darüber zu vernehmen, daß er bei seinen Feststellungen über den Grund der Schlägerei in seinem Lokal zu dem Ergebnis gekommen sei, daß nach den Aussagen der Gäste die Schlägerei von LED begonnen worden war und ausgegangen ist, und daß HE deshalb den IgWaus dem Lokal gewiesen hat. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, da die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt werden könnten. Daran hat es sich im Urteil auch gehalten. Die auf Zeugenaussagen und einem früheren Geständnis des Angeklagten beruhende Feststellung, der Angeklagte habe Lßzuerst ins Gesicht geschlagen, ohne daß dieser dazu einen Anlaß gegeben hatte, ist mit den unterstellten Tatsachen vereinbar. Der Wirt war beim Beginn des Streits nicht im Lokal anwesend. Es ist daher möglich, daß die Gäste ihm gegenüber L@iBals denjenigen bezeichnet haben, der mit den Tätlichkeiten angefangen habe, obwohl in Wirklichkeit der Angeklagte, vielleicht gereizt durch Sticheleien des L@BB den ersten Schlag geführt hatte. Das Landgericht hat auch dargelegt, warum es insoweit der kussage des MB geglaubt hat.
Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Zwar enthält das Urteil einen Widerspruch. Das Landgericht stellt einerseits fest (UA S. 10), daß der Angeklagte auf frischer Tat von der Polizei festgenommen und daß er zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 2,3%0 gehabt habe, Bei der Erörterung der Verantwortlichkeit des Angeklagten führte es dagegen aus: Anhaltspunkte für einen Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit hätten sich trotz des festgestellten Blutalkoholgehalts von 2,3%o nicht ergeben; dabei sei es von Bedeutung, daß der Angeklagte, wenn auch kurze Zeit nach dem Vorfall, aus einer anderen Gaststätte herausgeholt wurde, in welcher er ebenso wie in der nach der Tat verlassenen Diskothek weiteren Alkohol zu sich genommen hat, so daß der Blutalkoholwert keine sichere Feststellung des Trunkenheitsgrades zur Tatzeit gestatte. Dieser Widerspruch berührt jedoch den Schuldspruch nicht. Dem Urteil ist zu entnehmen, daß der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts zur Tatzeit keinesfalls mehr als 2,3%o Alkohol im Blut hatte. Die Feststellung, daß der Angeklagte nicht völlig zurechnungsunfähig gewesen sei, steht bei diesem Blutalkoholgehalt im Einklang mit wissenschaftlichen Erkenntnissen. Auch sonst läßt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen.
Der Strafausspruch muß schon wegen des Widerspruchs zwischen dem Urteilssatz und den Gründen aufgehoben werden. Für die neue Verhandlung. sei außerdem auf Folgendes hingewiesen: Die Strafzumessung muß von bestimmten Tatsachen ausgehen. Läßt es sich nicht ausschließen, daß der Angeklagte die Tat im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat, so ist dies daher zu
seinen Gunsten zu unterstellen, Lehnt das Gericht sodann eine Milderung der Strafe gemäß §§ 51 Abs. 2, 4 StGB ab, so ist diese Entscheidung genauer als bisher zu begründen. Die allgemeine Wendung, Alkohol habe auch bei früheren Straftaten des Angeklagten eine Rolle gespielt, genügt hierzu nicht. In den bisherigen Feststellungen findet jedenfalls diese Annahme keine Stütze. Bei der Strafzumessung wird das Landgericht ferner gegebenenfalls die Tatsache berücksichtigen können, daß der Angeklagte von L@B8 gereizt worden ist und sich möglicherweise dadurch zu Tätlichkeiten hat hinreißen lassen, in deren weiterem Verlauf sein Hemd zerrissen worden ist.
Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Salger