Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 19.12.1972 – 2 StR 548/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 548/72 BESCHLUSS AGHL
in der Strafsache
gegen
den Kellner Gaetano CME aus FaEEB-GE, zevoren an EEE 1943 in N ita-
lien,
wegen Hehlerei
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 1972 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom
11. Februar 1972 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten die Aussetzung der Strafe zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise
Das Landgericht hat die Aussetzung der Strafe zur Bewährung mit folgender Begründung abgelehnt:
"Der Angeklagte ... ist zwar noch nicht vorbestraft, seine Beteiligung als Hehler an einer
so umfangreichen Straftat schließt die gemäß § 23 StGB erforderliche günstige Prognose aus und läßt eine teilweise Strafverbüßung, die jedoch bereits durch die Anrechnung der Untersuchungshaft erfolgt ist, unabdingbar erscheinen."
Gegen diese Begründung bestehen durchgreifende Bedenken.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer zum Ausdruck bringen wollte, daß die Beteiligung an einer solchen Tat auch bei einem Unvorbestraften eine günstige Prognose stets ausschließt, was unzutreffend wäre. Das Landgericht hat sich jedenfalls nicht mit der Besonderheit auseinandergesetzt, daß der Angeklagte nur einen "geringen Teil" (Bl. 18 UA) des Diebesgutes gehehlt hat. Eine Mitberücksichtigung dieses Umstandes hätte sich aber aufgedrängt. Ferner gibt die Begründung Anlaß zu der Annahme, daß nach der Auffassung der Strafkammer eine Aussetzung der Strafe nicht möglich ist, wenn sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befunden hat und diese auf die Strafe ange-. rechnet wird. § 23 Abs. 4 Satz 2 StGB erklärt jedoch auch in einem derartigen Fall die Aussetzung der Strafe zur Bewährung für zulässig. Aus diesen Gründen muß das Urteil, soweit die Strafaussetzung verweigert worden ist, aufgehoben werden. |
nn
Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
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