Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 29.11.1972 – 2 StR 524/72

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF-IM NAMEN DES VOLKES

2 SIR 524/72 . URTEIL SSArı

in der Strafsache

gegen

den Rentner Nazareno di BED zu: Dunn, geboren am ED 1913 in FEW/ Italien,

wegen versuchten Totschlags

pr f ii,

DE

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten und Dr. Meyer in

der Sitzung vom 29. November 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt impaus EEE 215 Verteidiger des Angeklagten, Justizobersekretär EEE als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landge-

richt in Saarbrücken vom 6. März 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe: Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einen

Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.

Das Urteil läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.

Zwar hat das Schwurgericht die vom Angeklagten unmittelbar vor der Tat seinem Schwager gegenüber gemachte Äußerung, der es für die Annahme des Tötungsvorsatzes Bedeutung beigemessen hat, im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen in einer etwas anderen Formulierung ("Bastard, ich bringe Dich noch um!") wiedergegeben als bei der Beweiswürdigung ("Bastard, ich bringe Dich um!"). Aus der im Urteil ebenfalls ‚erwähnten wörtlichen Übersetzung der vom Angeklagten in seiner Muttersprache (italienisch) verwendeten Formulierung ("Bastard, ich schlachte Dich ab!") ergibt sich jedoch, daß es sich bei jener ersten Fassung um eine ungenaue Wiedergabe des vom Angeklagten Erklärten handelt und deshalb ein sachlicher Widerspruch in Wirklichkeit nicht besteht.

Auch die Versagung einer Aussetzung der Vollstrekkung der Strafe zur Bewährung ist nicht zu beanstanden. Ob "besondere Umstände" im Sinne von § 23 Abs. 2 StGB vorliegen, kann dahingestellt bleiben. Denn das Schwurgericht hat bereits die in dieser Bestimmung vorausgesetzte günstige Sozialprognose verneint. Auf Bl. 15 UA heißt es, daß "der Angeklagte auch künftig Gefahr läuft, wegen des Streites mit seinem Schwager in eine ähnliche Situation zu geraten." Wie die Ausführungen auf Bl. 16 UA ersehen lassen, genügt nach der Überzeugung des Landgerichts die bloße Verhängung der Strafe zu einer hin-

reichenden Beeinflussung des Angeklagten nicht, vielmehr bedarf es hierzu auch der Verbüßung der Strafe.

Das Rechtsmittel muß deshalb verworfen werden.

Schumacher Willms Kirchhof

Baumgarten Meyer