Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 28.11.1972 – 4 StR 454/72

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Garnfahrer Erich Jakob R GEB aus

Kup, zeboren zn EEE 1955 in MO Kreis Koi,

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr,

Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger in der Sitzung vom 28. November 1972, an der ferner teilgenommen haben Erster Staatsanwalt GE 215 Vertreter der Bundesanwalt-

schaft, Justizangestellter gp als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern

vom 25. April 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Frankenthal zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer mit dem Höchstmaß von vier Jahren und dem Mindestmaß von drei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren be-

anstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die Feststellungen der Jugendkammer beruhen, soweit sie von der Einlassung des Jugendlichen Angeklagten abweichen, auf der von ihr als glaubhaft erachteten Bekundung der Verletzten, der 67jährigen Frau Kam. Dabei ist die Kammer nicht dem psychologischen Sachverständigen Dr. Poertner gefolgt, der die Glaubwürdigkeit des Jugendlichen bejaht hat.

Das ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen und den Wahrheitsgehalt einer Aussage abschließend für den Schuldspruch zu beurteilen, gehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist allein dem Tatrichter vorbehalten. Der Sachverständige soll dem Gericht nur die Sachkunde vermitteln, mit deren Hilfe es die Tatsachen feststellen kann, die für diese Beurteilung wesentlich sind. Der Tatrichter muß aber, wenn er eine Frage, für die er geglaubt hat, sachverständigen Rates zu bedürfen, im Widerspruch zum Sachverständigen entscheiden will, dessen Ausführungen ausführlich erörtern und selbst mit eigenen Gründen so widerlegen, daß das Revisionsgericht diese nachprüfen kann. Er muß dabei seine Sachkunde nachweisen (BGH, Urteil vom 29. Mai 1970 - 3 StR 60/70 - bei Dallinger MDR 1970, 732; vgl. auch BGHSt 12, 18, 20). Daran fehlt es hier.

Das Landgericht stimmt mit dem Sachverständigen darin überein, daß "ein Signal gesetzt werden" mußte, um die Tat des Angeklagten auszulösen, schließt aber die vom Jugendlichen behauptete, vom Sachverständigen für glaubhaft erachtete Beschimpfung durch das Opfer aus. Dabei vermag das Gericht als auslösendes Moment nur auf "andere nicht mehr feststellbare Umstände, welche der Zeugin Kg

andere Begründung geben zu können, als daß solche Umstände denkbar seien. Mit dieser Annahme kann das Sachverständigen-

stens wahrscheinlich machen können. Auch zum Maß seiner Reizbarkeit hätte in diesem Zusammenhang Stellung genommen werden müssen, zumal das Gericht als Anlaß für die ersten beiden Stiche vorangegangene "erboste Vorhaltungen" des Opfers, also etwas nur graduell Schwächeres als Beschimpfungen

überhaupt "keinen ersichtlichen Anlag feststellen konnte. Schließlich hat sich das Landgericht mit dem Gutachten

Psychologie der Zeugenaussage, 1970, S. 60 und S. 129; vgl. auch die Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten, Bd. I Bl, 72 = Tu d.A.).

seine Tat als solche und führt daher zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang. Auf die Verfahrensrügen braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.

Für die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:

a) Bei der Eigenart des Falles und der ungeklärten Motivationslage könnte es sich empfehlen, einen Psychiater als Sachverständigen zu hören.

b) Bei der Würdigung der teilweise widersprüchlichen Aussagen des Angeklagten kann nicht außer Betracht bleiben, daß er zum Kerngeschehen stets die gleichen Angaben gemacht hat. Es wird auch zu berücksichtigen sein, daß es sich bei seiner ersten Vernehmung, soweit sie für die vom Gericht festgestellten Abweichungen bedeutsam ist,

nur um eine "sinngemäße" Niederschrift handelt (Bd. I Bl. 4

d.A.), die Vergleichen nur beschränkt zugänglich ist,

c) Nach § 19 Abs. 2 Satz 3 JGG soll der Unterschied zwischen dem Mindest- und Höchstmaß der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer nicht weniger als zwei Jahre betragen. Nur eine so bemessene unbestimmte Strafe wird in der Regel einen sinnvollen Strafvollzug ermöglichen (vgl. Dallinger/Lackner JGG 2. Aufl. § 19 Rn. 14; Selge, MSchr&rim. 1962, 137). Von der Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 3 JGG darf daher nur aus rechtlich beachtlichen und billigenswerten Gründen, die im Urteil darzulegen sind, abgewichen werden (BGHSt 14, 198).

d) Wegen der neuen Kostenentscheidung wird auf BGH NJW 1961, 2359 verwiesen.

Meyer Mayr Spiegel

Hürxthal Salger