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BGH Urteil vom 08.11.1972 – 2 StR 452/72

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 452/772 URTEIL EU |

in der Strafsache

gegen

den Dreher Heinz Werner B CE 2%: SEE, zevcren am EEE 1946 ir SOME,

wegen versuchter Gewaltunzucht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Dr.Willns, Dr. Müller, Baumgarten und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 8. November 1972, an der ferner teilgenommen haben Richter am LandgerichtBals Vertreter der Bundesanwaltschaft, JustizangestelltcilW als Urkunäsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn | vom 2. Mai 1972 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

G r ünde:

Die Strafkamnmer hat den Angeklagten wegen versuchter gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde. Erfolg. |

Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte an zwei kurz aufeinanderfolgenden Tagen, jeweils eine Frau,

die ihm zufällig auf der Straße begegnete, unter Anwendung körperlicher Gewalt an den Brüsten zu berühren.

Die Strafkammer bejaht schuldhaftes Handeln des Angeklagten, "da nach der im vorangegangenen Verfahren erfolgten Begutachtung des Angeklagten angenommen werden muß, daß der Angeklagte jedenfalls nicht aus Gründen,

die nach § 51 StGB seine Schuld ausschließen oder vermindern könnten, in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war" (UA S. 13). Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken: |

Nicht unmißverständlich ist bereits die von der Strafkammer gewählte Formulierung, es "müsse angenommen werden", daß der Angeklagte zur Zeit der Taten voll zurechnungsfähig gewesen sei; sie könnte Zweifel daran erwecken, ob die Strafkammer auf Grund eigener Würdigung unter Ausschluß jeden vernünftigen Zweifels von der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten überzeugt war (vgl. BGHSt 10, 208). Aus dem Urteil nicht zu ersehen ist des weiteren, welche anderen, für die rechtliche Beurteilung möglicherweise bedeutsamen Umstände die Strafkammer im Auge hat, wenn sie ausführt, daß die "Einsichts- und . Steuerungsfähigkeit" des Angeklagten "jedenfalls" nicht aus den Gründen des § 51 StGB beeinträchtigt war.

Ob schon diese Unklarheiten den Bestand des Urteils gefährden könnten, kann indessen dahinstehen; denn das Urteil muß in jedem Fall deshalb aufgehoben werden, weil in den Gründen der Inhalt der "im vorangegangenen Verfahren erfolgten Begutachtung" auch nicht andeutungsweise mitgeteilt wird und damit dem Revisionsgericht jede Mög-

lichkeit der Nachprüfung des Gutachtens verschlossen ist (vgl. BGHSt 12, 311). Der Senat läßt offen, ob es in Ausnahmefällen genügen kann, im Urteil ausschließlich

das Ergebnis eines zur Grundlage der Entscheidung gemachten Sachverständigengutachtens anzuführen. Dies könnte jedenfalls nur denn der Fall sein, wenn keinerlei besondere Anzeichen für die Beeinträchtigung der Einsichtsoder Steuerungsfähigkeit eines Angeklagten zutage getre- ‚ten sind. Hier lagen solche Anzeichen jedoch gerade vor: Immerhin wurde im Vorverfahren eine "eingehende" psychiatrische Begutachtung des Angeklagten für erforderlich erachtet (UA S. 5) und erschien es im Anschluß an die Begutachtung aus ärztlicher Sicht angezeigt, "zur Dämpfung des Geschlechtstriebs des Angeklagten eine medikamentöse . Behandlung" einzuleiten (UA S. 6). Wenn, wie im Urteil festgestellt ist, der Angeklagte das verordnete Medikament Antiandrogen nicht regelmäßig genommen hat, so leidet er möglicherweise nach wie vor an Triebstörungen, die ‚sich letztlich auch auf seine Zurechnungsfähigkeit ausge- ‚wirkt haben können.

Die genannten Umstände lassen es als zweckmäßig erscheinen, in der neuen Hauptverhandlung ebenso wie in dem Verfahren 2 KLs 14/70 einen medizinischen Sachverständigen zuzuziehen. Dieser sollte sich in seinem Gutachten auch mit der Frage befassen, welche Gründe für die An-

wendung des Mittels Antiandrogen bestimmend waren und wie sich die inzwischen durchgeführte Behandlung ausgewirkt hat.

Schumacher ' Willms - Müller

Baumgarten Schauenburg