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BGH Urteil vom 08.11.1972 – 2 StR 241/72

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 2u1/72 URTEIL Kr

in der Strafsache

gegen

den Handwerksgehilfen Maamr AUEB zus DEE geboren am ED 1933 in EEE Kr. SEMMAlEerien,

wegen Kindesmißhandlung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 8. November 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Gottwaldt in der Verhandlung, Richter am Landgericht Widera bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, | Justizangestellte .Broeske als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, | |

für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Frankfurt/Main vom 30. November 1971 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte und seine Ehefrau übernahmen Ende Juni 1967 für vier Wochen die Pflege des neun Monate alten Kindes Mohamed Jürgen RP. Das Kind erlitt während der Pflegezeit eine Reihe von schweren Verletzungen und starb am 27. Juli 1967 an einer durch äußere Gewalteinwirkung verursachten Hirnblutung. Beide Pflegeeltern wurden auf Grund dieser Vorgänge der Körperverletzung mit Todesfolge beschuldigt. Das Schwurgericht

verurteilte den Angeklagten am 19. Oktober 1970 wegen eines Vergehens nach § 223 b StGB zu vier Jahren Freiheitsstrafe, seine Ehefrau wegen eines Vergehens nach § 223 StGB zu 500,-- DM Geldstrafe. Der Senat hob dieses Urteil, soweit es den Angeklagten betraf, am

14. Juli 1971 auf dessen Revision auf.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten nunmehr freigesprochen. Nach seinen Feststellungen ist dem Angeklagten, der täglich von 6 Uhr bis 18 Uhr seiner Arbeit nachging und die eigentliche Betreuung des Kindes seiner Ehefrau überließ, nicht nachzuweisen, daß er selbst das Kind mißhandelt oder seinen schlechten kör-

perlichen Zustand - von auch der Mutter des Kindes bekann-

ten Gesichtsverletzungen abgesehen - erkannt hat. Ein früheres richterliches Teilgeständnis hat es nicht verwertet, weil es auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem damaligen Dolmetscher beruhen kann. Die Ehefrau des Angeklagten hat von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts durch Nichtanwendung des § 223 b StGB rügt, wird von dem Generalbundesanwalt nicht vertreten. Sie ist unbegründet.

Der Senat muß bei der Prüfung des angefochtenen Urteils von den in sich widerspruchsfreien Feststellungen des Schwurgerichts ausgehen. Diese enthalten keine Lücke, die sich als Sachmangel darstellen könnte, und tragen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. eine Verurteilung des Angeklagten. Die Erwägungen, ‚mit denen die Beschwerdeführerin darzutun versucht,

daß der Angeklagte böswillig seine Pflicht vernachlässigt habe, für das Kind zu sorgen, finden in den Feststellungen keine Stütze. Der Angeklagte will zwar die Eltern des Kindes, das sich in einem schlechten Gesundheitszustand befunden habe, mehrfach gebeten haben, einen Arzt zuzuziehen (UA S. 5). Den wirklichen Krankheitszustand (Mittelohrentzündung, Armbruch, Gehirnblutung) hat er aber nach seiner unwiderlegten Einlassung nicht erkannt, zumal er das Kind in den letzten Wochen vor seinem Tode nicht unbekleidet gesehen hat (UA S. 7) und die Gesichtsverletzungen auch die Mutter des Kindes drei Tage vor dem Eintritt des Todes nicht veranlaßt hatten, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Unter diesen Umständen kann ihm eine den Vorwurf der Böswilligkeit begründende verwerfliche Gesinnung nicht zur Last gelegt werden. Insbesondere findet sich in dem angefochtenen Urteil keine tatsächliche Grundlage für die Annahme der Beschwerdeführerin, der Angeklagte habe die Zuziehung eines Arztes insofern aus eigensüchtigen Gründen unterlassen, als er persönliche Unannehn-

lichkeiten vermeiden wollte, die sich ergeben hätten, wenn der Zustand des Kindes anderen Personen bekannt geworden wäre.

Schumacher Willms Müller

Baumgarten Schauenburg