Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 03.11.1972 – 4 StR 430/72

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR_430/72 BESCHLUSS 3.1: ?%

in der Strafsache

gegen

4. den kaufmännischen Angestellten Werner FEED sus Sp, geboren am EEE 1910 in Sum,

2. den Maschinisten Martin REED aus Os Landkreis

ON AU, dort geboren am GEMEIN 1914,

‚wegen Beihilfe zum Mord

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. November 1972 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hagen vom 24. Juli 1970 dahin geändert, daß der Ausspruch über die Aberkennung der Fähig-

"keit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, wegfällt (Art. 89 Abs. 1 Satz 2 des 1. StrRG).

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2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten gegen dieses Urteil werden verworfen, weil die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen im übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat.

3, Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die hierdurch entstandenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

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Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

‚Meyer Börtzler Mayr Hürxthal Salger