Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 17.10.1972 – 4 StR 488/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 188/72 BESCHLUSS N) .Aı 7%
in der Strafsache
gegen
- 4, den Hilfsarbeiter Richard H EEED zus “eEEEEEEEEEEEEED. dort geboren am 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft,
>, den Hilfsarbeiter Jürgen R MED zu: ‚eu, dort geboren am EEE 155°,
» den Verkaufsfahrer Willi w ı EEE s Ku, dort geboren an EEE 195,
wegen gemeinschaftlicher Notzucht u.a.
Der 4. Strafsena,, des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Ceneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Oktober 1972 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I.
Il.
Auf die Revision des Angeklagten Hp
wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern om 21. Dezember 1971, soweit es ihn betrifft, aufgehoben
a) im Fail II 4 der Urteilsgründe (Gunda AU) mit den Feststellungen zur inneren Tatseite,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen insoweit.
“In diesem Umfang wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht {Jugendkammer) Zweibrücken zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten HOEEEED wad die Revisionen der Angeklagten
ED ve VIE werden verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin geändert,
daß an die Stelle des vorletzten Absatzes der Satz tritt: "Im übrigen werden Fe
und Wi freigesprochen. " Die Angeklagten Regie und v1 EEE
tragen die Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe§
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 27. September 1972. Auf seine Ausführungen wird Bezug genommen. °
Den Urteilsspruch hat der Senat geändert, weil die bisherige Fassung den Eröffnungsbeschluß nicht ausschöpft (vgl. UA 3 sowie Bd. I Bl. 86, 104 d.A.).
Meyer Börtzler . Spiegel Hürxthal Buddenberg