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BGH Urteil vom 27.09.1972 – 2 StR 90/72

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 90/72 URTEIL Ara. |

in der Strafsache

onen . si.

die Hausfrau Maria . geborene En aus FE, <eoren 2m ug 925 in —

wegen Körperverletzung

Tr

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 1972, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Müller. Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer

Bundesrichter Dr. Schauenburg

| als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ie

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. AMMMEEEEEEES =:

"als Verteidiger,

Justizobersekretär gun

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 21, Dezember 1970 mit den Feststellungen ‚aufgehoben. =

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechts- | mittels, an das Landgericht in Hanau zurück- "verwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Nach den Feststellungen nahm die Angeklagte seit 1954 in ihren Haushalt junge ‚Mädchen und Frauen auf, die sie entweder als Hausgehilfinnen beschäftigte oder veranlaßte, als Arbeiterinnen berufstätig zu sein und bei ihr in Vollpension zu wohnen. Die Hausgehilfinnen erhielten festes Arbeitsentgelt bei freier Kost und Wohnung, mit den Arbeiterinnen wurde eine Monatspauschale für Kost und Wohnung vereinbart; letztere sollten in ihrer Freizeit bei der Erledigung von Hausarbeiten mithelfen. Zeitweilig wohnten bis zu sieben Personen gleichzeitig bei der Angeklagten.

Zu den von der Angeklagten Aufgenommenen gehörte in der

Zeit von April 1962 bis zum 11. Januar 1967 auch die

WEB geborene Adele IB. jetzt verehelichte Zw. Sie kam mit Zustimmung ihres Vaters durch Vermittlung einer bereits bei der Angeklagten wohnenden Frau in den Haushalt Ger Angeklagten und wurde dort als Hausgehilfin ("Haustochter") beschäftigt. Die Angeklagte behandelte das Mädchen zunächst gut. Spätestens Anfang Januar 1963 begann sie jedoch, Adele körperlich zu züchtigen und sie nicht mehr ordnungsgemäß und regelmäßig zu verköstigen. Sie gab dem Mädchen hin und wieder feste Ohrfeigen, später schlug sie es mit einem Kochlöffel, mit Schuhen und anderen Gegenständen; auch mußte Adele oft hungern und ganze Nächte hindurch, statt schlafen zu können, stehen.

Die Strafkammer hat die Angeklagte auf Grund dieser Vorfälle wegen fortgesetzter leichter und gefährlicher

Körperverletzung (88 223, 223 a, 73 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.

Die Revision der Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nit der Sachbeschwerde Erfolg. |

1. Die Strafkammer ist in Übereinstimmung mit Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß der Auffassung, daß zwischen allen der Angeklagten zur Last liegenden Einzelhandlungen Fortsetzungszusammenhang bestehe. Dieser - im einzelnen nicht begründeten - Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Die fortgesetzte Handlung setzt einen Gesamtvorsatz des Täters voraus (BGHSt 1, 313). Ein solcher Vorsatz der Angeklagten scheidet aber nach den Feststellungen der Strafkammer aus. Im Urteil ist ausdrücklich hervorgehoben, daß die Angeklagte "jedenfalls in der ersten, allerdings nicht exakt eingrenzbaren Zeit und gelegentlich auch später aufrichtig bemüht war, sich fürsorglich um das Mädchen zu künmern, ihm zu helfen und seine weitere Entwicklung günstig zu beeinflussen" (UA S. 84). An anderen Stellen des Urteils (UA S.. 22, 24, 25, 68/69) wird dies dahin verdeutlicht, daß die Angeklagte wiederholt um die Fortbildung, die ärztliche Versorgung und das allgemeine Wohlbefinden des Mädchens bemüht war und oft nur aus Ratlosigkeit über die geeigneten Erziehungsmaßnahnmen zu körperlichen Züchtigungen schritt (UA S. 80/81). Alles dies zeigt, daß die Angeklagte nicht von vornherein beabsichtigte, Adele IB rei jeder sich bietenden Gelegenheit zu mißhandeln, sondern daß sie im Laufe der Jahre mehrfach ihr Verhalten gegenüber dem Mädchen änderte. Gerade solche Änderungen in der Verhaltensweise sind mit der Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht vereinbar;

sie sind vielmehr ein eindeutiges Kennzeichen dafür, daß die jeweils nachfolgenden Körperverletzungen stets auf einem neu gefaßten Vorsatz der Angeklagten beruhten.

Ob die Angeklagte dadurch beschwert ist, daß sie statt wegen mehrerer rechtlich selbständiger Taten nur wegen einer fortgesetzten Handlung verurteilt wurde, kann dahinstehen; denn unbeschadet dieser Frage kann der Schuldspruch auch deshalb keinen Bestand haben, weil es an hinreichenden Feststellungen zum Schuldumfang fehlt. Die Strafkammer legt der Angeklagten eine Vielzahl leichter und gefährlicher kKörperverletzungen zur Last, ohne unmißverständlich klarzustellen, in wieviel Einzelfällen sie die Angeklagte als überführt ansieht. Nur bei einem Bruchteil der Körperverletzungen werden entsprechende Zahlen nitgeteilt (Schlagen mit dem Kochtopf, Verletzungen mit dem Schuh, Schläge mit einem Brett; UA S. 51, 52); in allen übrigen und zwar der überwiegenden Mehrzahl der Fälle beschränkt sich dagegen die Kammer für die gesamte Zeit von 1963 bis Januar 1967 auf die inhaltlich unklare Angabe, die Angeklagte habe "häufig" oder "mehrfach" die ihr zur Last liegenden Handlungen begangen (UA S. 10,

11, 12, 39, 42, 51, 52). Auch in der Zusammenfassung des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf S. 70 UA ist nur dargelegt, daß die Angeklagte "ihre Hausangestellte Adele ZU zb: SEE in der Zeit von 1963 bis zum 11. Januar 1967 geohrfeigt, nachts zur Strafe im Flur oder in der Küche stehen und im Kellerverschlag auf blankem Boden schlafen lassen, ihr die notwendige Nahrung, teils durch Anordnung von Essensentzug, vorenthalten (§ 223 StGB),

mit Kochlöffeln, dem Absatz ihres Schuhs, mit einem Kochtopf sowie mit einem bräunlichen und einem weißen Brett

geschlagen und nach ihr getreten (§ 223 a StG®) und damit die festgestellten Verletzungen sowie den schlech- ‚ten Ernährungszustand des Mädchens schuidhaft verursacht hat". Der genaue Mindest-Umfang der von der Strafkammer für erwiesen erachteten Handlungen der Angeklagten läßt sich hieraus nicht ersehen.

Von der Feststellung des Schuldumfangs durfte die Strafkammer auch nicht deshalb absehen, weil sie eine fortgesetzte Handlung für gegeben erachtete. Bei einer Fortsetzungstat muß, falls sich die genaue Zahl nicht ermitteln läßt (vgl. UA S. 67), jedenfalls die Mindestzahl der vom Tatrichter für erwiesen erachteten, in der Fortsetzungsreihe enthaltenen, dem Täter vorgeworfenen Binzelhandlungen festgestellt werden (RGSt 70, 145, 150; BGH GA 1965, 92). Daran fehlt es hier. Der Senat sieht sich wegen der langen Zeitdauer zwischen Beginn und Ende der der Angeklagten zur Last liegenden Einzelhandlungen nicht in der Lage, seinerseits den übrigen Urteiilsfeststellungen unter Ausschluß aller Unsicherheiten die Mindestzahl der Einzelhandlungen zu entnehmen.

Im übrigen ist ein Widerspruch der Urteilsgründe darin zu sehen, daß die Strafkamnmer auf S. 57 UA feststellt, die Angeklagte habe Adele nur einmal mit einem Schuh geschlagen, während auf 5. 51 UA von zwei Schlägen mit einem Schuhabsatz die Rede ist.

2. Da die Revision mit der Sachbeschwerde Erfolg hat, bedürfen die Verfahrensrügen keiner Erörterung.

3. Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, da) die Angeklagte einer fortgesetzten Körperverletzung schuldig ist, so ist zu beachten, daß § 223 StGB und § 223 a StGB nicht, wie die Strafkammer im angefochtenen Urteil meint (UA S. 70), in ein- und derselben Handlung tateinheitlich zusammentreffen können; beide Strafgesetze können dann zueinander nur im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz stehen; besteht eine fortgesetzte Handlung in ihren mehreren Einzel- 'akten sowohl aus Fällen der leichten wie der gefährlichen Körperverletzung, so bestimmt die schwerere Begehungsart das gesamte Delikt: Der Täter ist in diesem Falle wegen (fortgesetzter) gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen.

Entgegen der Ansicht der Revision bedarf es keines Teilfreispruchs, wenn eine im Urteil festgestellte fortgesetzte Handlung einen geringeren als den in Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß angenommenen zeitlichen Umfang hat. Die von der Revision für ihre Auffassung angeführte Entscheidung BGH NJW 1951, 411, 412 und die dort in Bezug genommenen Entscheidungen des Reichsgerichts betreffen andere, nämlich die Fälle, in denen das Verfahren wegen des Vorwurfs einer fortgesetzten Handlung eröffnet wurde, auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung jedoch mehrere rechtlich selbständige Handlungen angenommen werden mußten, die nur zum Teil zur Verurteilung führten; hier ist dann wegen der nicht erwiesenen Einzel-

handlungen freizusprechen.

Zur Frage der Übertragung der Erziehunssss

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auf die auch im angefochtenen Urteil angeführte Entscheidung. BGHSt 12, 62, 67, 68 verwiesen.

willms Müller Bundesrichter Baumgart. ist beurlaubt und desh: verhindert, zu unterschreiben

Meyer Schauenburg Willms