Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 14.09.1972 – 4 StR 300/72

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 300/72 BESCHLUS 49,772

in der Stra ’sache

gegen

den Maschinenschlosser Si :gfried P ED aus Nein

dort geboren am EB +4;,

wegen fahrlässig :ır Tötung

- 2.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesaawalts in der Sitzung vom 14. September 1972 bescalossen:

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Stutt-

gart zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe§

Die nach § 121 Abs. 2 GVG notwendigen Voraussetzungen der Vorlegung sind nicht gegeben.

Das Urteil des Bundesg: richtsnofs vom 26. Juli 1963 (DAR 1963, 353) steht der om Oberlandesgericht Stuttgart beabsichtigten Bestätigung des Berufungsurteils des Landgerichts Ulm nicht entgege: . In dem erwähnten Urteil hatte der Senat allein beanstand: t, daß der Tatrichter den Genuß einer nicht näher festgest: I1ten zeringen Alkoholmenge, der ohne Einfluß auf die H rbeifünrung des Unfalls geblieben war, einem langjährige: Kraftfahrer zur last gelegt hatte. Diese Entscheidung st nicht dahin aufzufassen, daß ganz allgemein ein Alk: holgenuß, der unterhalb der Grenze der absoluten Fahru; tüchtigkeit liegt und auf das Unfallgeschehen keinen Ein luß gehabt hat, nicht straferschwerend berü:ksichtigt werden dirfe. Wenn auch einem Kraftfahrer nicht verboten ist, vor Antritt einer Fahrt jeden Alkoholgenuß zu meiden, so kann ein solcher dennoch unter den besonderen Umstä: den des Einzelfalls straferschwerend berücksichtigt w:rden, auch wenn er für das Unfallgeschehen „nicht ursä:hlich war, sofern aus ihm Schlüsse auf die persönlic'.e Unzuverlässigkeit, insbesondere ein vorwerfbares leichtfer iges Verhalten, gezogen werden

- 3.

können. Dies gilt zum Beisjiel dann, wenn, wie in dem

vom Oberlandesgericht Stuttgart zu entscheidenden Fall, der Angeklagte m’.t einem iln nicht vertrauten Kraftfahrzeug und geringer Fahrpraxis bei Nacht mit einer Geschwindigkeit von 120 bis 130 km,h auf einer landstraße fährt, obwohl er vor Anüritt der jiahrt Alkohol in einer Menge

zu sich genommen hatte, welche zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,73 %0 zur Unfallzeit geführt hat.

Die Entscheidung entspıicht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Meyer layr Hürxthal

Salger Knoblich