Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 12.09.1972 – 5 StR 350/72

5. Strafsenat

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> StR 350/72

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Yasar GEB 24: SE, geboren un W940 in MD Türkei),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wagen Totschlage

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in dar Sitzung vom 12.September 1972, an der teilgenommen heaven:

Bundesrichter Schmidt

als Voraeitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann Bundesrichter Schuster

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Prof.Dr MED zu: EEE als Verteidiger,

Justizangestellte ED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 27.Mirz 1972 im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird äie Sache an das Schwurgericht in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,

= Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu sieben Jahren Freiheitsstrafs verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Verfahrens. und Sachrüge,

I, Die Verfakrenerige ist nicht begründet. Das Schwurgericht hai den Beweisamtraz des Angeklagten auf Anhörung eines türkischen medizinischen Sachverständigen zurückgewiesen, weil es auf Grund der Anhörung des deutschen medizinischen Sachverständigen von dem Gegenteil der zu beweisenden Tatsache überzeugt war, Es hat auch seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Entgegen der Auffassung der Revision besteht für das Gericht keine Rechtspflicht, den Angeklagten durch einen Sachverständigen, der seinem Heimatland oder wenigstens seinen Kulturkreis angehört, untersuchen zu lassen. Es genügt vielmehr, daß die Äußerungen des Sachverständigen durch einen Dolmetscher in die fremde Sprache übertragen werden. Das ist hier geschehen.

IL;

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgsmeins Sachrüge 188t im Schuldspruch einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Dagegen greifen die Einzelausführungen der Revision gegen dis Begründung, mit der das Schwurgericht die Anwendung des § 213 StGB abgelehnt hat, durch, Es hat zwer als nicht widerlegt angesehen, daß DEE den Angeklagten und seine Angehörigen schwer beleidigt hatte (UA 5,9), meint aber, der Angeklagte sei nicht "auf der Stelle" zu den tödlichen Messerstichen hingerissen worden. Demgegenüber weist die Revision zu Recht darauf hin, daß ein gewisser zeitlicher Zwischenraum zwischen der Provokation und der Tötungshandlung den ursächlichen Zusammenhang nicht ausschließt (BGH MDR 1961,1027). Der festgestellte Sachverhali l1§ 8t die Möglichkeit offen, daß der durch die schwere Beleidigung hervorgerufene psychische Zustand des Angeklagten noch andauerte, als er mit dem Messer zustach, zumal

nn I.

aus dem Urteil nicht zu entnehmen ist, welche Zeitspenus zwischen der auf UA S,5 bis 6 geschilderten tätl!chen Auseinandersetzung unä den Messerstichen lag. Auch ist nicht ersichtlich, welches andere MotiY der Angekiagts gehabt haben Eollte, als den Zorn über die ihm zuvor zugefügte Beleidigung. Unerheblich ist e8, welche Auffassung die Gäste des Lokals von der Beendigung der Schlägerei hatten; entscheidend ist nur, in welcher seelischen Verfassung sich der Angeklagte zu dieser Zeit befand. In dieser Richtung enthält das Urteil ehenfails keine eindeutigen Feststellungen,

Die Entscheidung entspricht deu Antrag des Gereralbundesanwalts,

Schmidt Siemer Herrmann Fleischmann Schuster