Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 05.09.1972 – 5 StR 313/72
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 SWR 313/72 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsucke
gegen
isn Vertreter Erich W EB 25: geboren zu EEE ? 545 ::: u.
wegen Körperverletzung nit Todsafoigs & F
Der 5.Strefsenat des Pundesgerichtekofs hat ir der Sitzung vom 5.September 1972, en Ger teilgsnummen haben:
Bundesrichter Sohmiät als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann Bundesrichter Schuster als beiaitzende Richter, Stestsanwaelt als Vertreter der Bundesanwaitschaft,
Justizangestellte ED
ale Urkundsbteautin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten gegen dan Urteil - des Schwurgerichts in Beriin vom t0.,März 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seine Rechtsmittela zu tragen,
- Von Rechts wegen -
Grü n de
nie Revision des Angeklagten hat ni% der allein erhobenen Sachrüge keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den 56jährigen Alfred CE durch einen Stoß und Griff an den Hals vorsätzlich verletzt und dadurch dessen Tod herbeigeführt.
Allerdings kann das Sohwurgericht nicht angeben, an welchen Verletzungsfolgen CE letztlich gestorben ist, weil mehrere als Todesursache in Betracht kamen. E® sohliei jedoch ausdrücklich und unmißversetändlich sus, daß der Tod des Opfers, der unmittelbar nach dem Angriff des Angeklagten eintrat, auf andere Ursachen als die Körperverletzung zurückzuführen sein könnte. Soweit das Schwurgericht "annimmt", der Angeklagte habe durch Druck auf äie Halsseiten des Opfers einen Reflextod ausgelöst, handelt es sich, wie Aufbau und Inhalt des Urteils zusätzlich bestätigen, eindeutig um eine Mindestfestetellung, von der des Schwurgericht "zugunsten des Angeklagten" ausgegangen ist.
Auch die Darlegungen zu § 56 StGB halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Bei einem Angriff, durch den der Angeklagte dem wesentlich Blteren und ahnungslosen üpfer erhebliche Verletzungen im Kehlkopfbereich
beigebracht hatte, brauchte die Fahrlässigkeit nioht eingehender erörtert zu werden, als dies ia der angefochtenen Entscheidung geschehen ist.
Schmiät Siemer Herrsann Fleischmann Schuster
ea