Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 30.08.1972 – 4 StR 388/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 388/72 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kellner Muharem K EEE aus De, geboren am EEE 1936 in VE (Jugoslawien),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Straßenraubes
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 30. August 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des lLandgerichts Dortmund vom
18. Februar 1972 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die vom Beschwerdeführer neben der allgemeinen Sachrüge erhobene Verfahrensrüge der mangelnden Sachaufklärung greift durch:
Nach Anklageerhebung war der ermittelnden Staatsanwaltschaft Dortmund ein Schreiben des Albert Franz Sei» aus DD vom 26. Januar 1972 zugegangen, in dem dieser mitteilte, daß der im Ermittlungsverfahren vernommene Koch Johann BllBien Vorfall, der Gegenstand der Anklage ist, nicht selbst gesehen, sondern davon nur "durch Erzählung von Kal (dem Geschädigten?), den er dann unterstützt habe", Kenntnis erlangt habe. Wie SB weiter mitteilte, sei der ebenfalls in Dill ansässige Jugoslawe Sciiiiii> dagegen unmittelbarer Tatzeuge gewesen. Die Staatsanwaltschaft leitete den Brief am 27. Januar 1972 an den Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer mit der Bitte weiter,
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den genannten SC in der Hauptverhandlung als Zeugen zu vernehmen (Bd. I 3. 167, 168 d.A.). Den Koch ElBhatte sie bereits als Beweismittel in der Anklageschrift benannt. In der Hauptverhandlung vom 16. und 18. Februar 1972 wurden, wie das Sitzungsprotokoll ausweist, weder der Absender des Briefes, Albert Franz SW, noch der Jugoslawe SCHE als Zeugen vernommen.
Diese Unterlassung rügt die Revision zu Recht als eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO. Die Strafkammer wäre verpflichtet gewesen, von Amts wegen die Beweisaufnahme auch auf die Vernehmung dieser Personen zu erstrecken. Die Strafkammer ist nämlich in ihrem Urteil den Aussagen des Geschädigten Ricvan Ka über den Tathergang - entgegen der Einlassung des Angeklagten, er sei einem Komplott zum Opfer gefallen - mit der Begründung gefolgt, daß der als Zeuge vernommene Koch BED äie Aussage des Geschädigten Ricvan KaBtestätigt habe. Auch wenn der Angeklagte den Zeugen BED als "einen falschen Zeugen" bezeichne, stehe für sie dessen Glaubwürdigkeit außer Zweifel, denn der Angeklagte habe gegen ihn "nichts Konkretes" vorgetragen (UA 10).
Auf Grund des in dem Brief vom 26. Januar 1972 enthaltenen bestimmten Vorbringens war aber die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß durch die Aussagen dieser Personen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Ding damit die des Hauptbelastungszeugen Kan in Frage gestellt werden konnte, Nach dem Vortrag der Revision wäre die Einlassung des Angeklagten bestätigt worden. Ein solches Ergebnis kann jedenfalls unter den
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gegebenen Umständen nicht mit Sicherheit ausgeschlössen werden. Deshalb muß das Urteil aufgehoben werden, auch wenn es sachlich-rechtliche Fehler nicht erkennen läßt.
Darauf, daß weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung die Vernehmung der genannten Personen beantragt haben, kann es hier schon deshalb nicht ankommen, weil nicht feststeht, daß sie überhaupt von der schriftlichen Mitteilung des Sg. an die Staatsanwaltschaft Kenntnis gehabt haben.
In der neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalls auch die Zeugin KIEW zu dem von SEE geschilderten Sachverhalt zu vernehmen sein. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat sich ihre Vernehmung ersichtlich darauf nicht erstreckt.
Meyer Mayr Spiegel
Salger Knoblich