Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 30.08.1972 – 2 StR 320/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 320/72 . URTEIL 20.
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Harald S GER aus Oi / Rhein, geboren arı ED '927 ir res,
wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der . Sitzung vom 30. August 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. willns Bundesrichter Kirchhof | Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt (END - als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. WB :.:
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ww» ö .
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 6. Dezember 1971 wird die Sache
zur Nachholung der Entscheidung darüber, auf welche der verhängten Strafen die erlittene Untersuchungshaft angerechnet wird,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Die weitergehende Revision wird verwörfen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Der Angeklagte kaufte in den Jahren 1965 bis 1969 in größerem Umfang illegal in die Bundesrepublik ge-
- brachten Äthylalkohol und verarbeitete ihn in einer "Spirituosenfabrik, deren Mitinhaber er ist. Zunächst vermutete er, daß es sich um geschmuggelte Ware han-
delte, und nahm dies billigend in auf). später hatte
er Kenntnis davon.
"Das Landgericht in Köln hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 5.000 DM, ersatz-
' weise für je 100 DM ein Tag Freiheitsstrafe, und einer
' Wertersatzstrafe von 3.000 DM verurteilt. Die Freiheits-
strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Revision
. "des Angeklägten, mit der er die Verletzung sachlichen . Rechts rügt, bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.
Zu Bemerkungen gibt das erstinstanzliche Urteil in- . sofern Anlaß, als es gewerbsmäßige Steuerhehlerei an-.
nimmt und zugleich Fortsetzungszusammenhang bejaht. Die
.. Frage, ob Gewerbsmäßigkeit auch vorliegen kann, wenn der
Mäter nur eine fortgesetzte Handlung in seinen Vorsatz _
aufgenommen hat, wird in Rechtsprechung und Lehre unter- ' schiedlich beantwortet (vgl. Schönke/Schröder, StGB j
16. Aufl. § 260 Ränr. 2 und Vorbemerkung 49 zu § 73
mit weiteren Nachweisen). Doch bedarf die Streitfrage _ im vorliegenden Falle keiner Entscheidung, weil ent-
= gegen der Meinung des Landgerichts nicht zwei fortge- . setzte, sondern mehrere selbständige Taten vorliegen.
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_ Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat .. setzt einen Gesamtvorsatz des Täters voraus, der das zu verletzende Rechtsgut und seinen Träger
sowie Ort,. Zeit und ungefähre Art der Begehung -
aller Teilakte umfassen muß (vgl. BGHSt 1, 313,
315).. Allein der Entschluß, sich bietende Gelegen- : heiten zum Kauf geschmuggelten Alkohols auszunutzen,
genügt auch dann nicht, wenn der Kreis der Ver
u käufer feststeht...
Nach den erschöpfenden. Feststellungen des landgerichtlichen Urteils scheidet ein Gesamtvorsatz für die Taten vom 20./21. Mai 1965 und September/Oktober
“ 1965 offensichtlich aus. Die Zusammenfassung der nach-
- folgenden fortlaufenden Abnahme von ca. 15.000 Litern - 2 Alkohol in kleineren Partien, für die das Landgericht keine näheren Feststellungen mehr treffen konnte, zu einer. fortgenotzten Tat, beschwert den tabeklanten nicht,
Fe Auch für die im Frühjahr 1967 einsetzende Serie von. \ Maten genügen die in dem angefochtenen Urteil zu 'Grunde ' gelegten Tatsachen nicht für die Annahme eines Gesamtvorsatges, ohne daß eine weitere Klärung. möglich er-
' scheint. Das Motiv, die in WW Hand befindlichen Wechsel durch die weitere Abnahme von Alkohol zurück-
».. zubekommen, durch das sich der Angeklagte bei diesen
Taten mit leiten ließ, begründet als einheitliches Tat- ..motiv noch keinen Gesamtvorsatz. Zahl und Umfang der | angebotenen Lieferungen konnte der Angeklagte nicht
. vorbergehen. Ebensowenigs standen Zeit, Ort und Art
: ‚der Ausführung auch nur annähernd fest. Zwischen dem
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Ankauf der einzelnen Partien lagen fast durchweg
jeweils mehrere Monate. Der Ort der Lieferung wechselte von Karlsruhe über Augsburg, Frankfurt/Main, Bruchsal, Petersberg bei Fulda, Osterspai, Autobahn Köln-Bonn bis Weiden bei Köln. Art und Weise der
. Übergabe änderten sich von Fall zu Fall.
Daß das angefochtene Urteil die einzelnen Taten
trotzdem zu zwei fortgesetzten Fällen der Steuer- _ hinterziehung zusammengefaßt hat, beschwert den Ange-
klagten nicht.
Die von der Revision im‘übrigen gegen die Fest-
‚stellungen und die rechtliche Würdigung vorgetragenen ‚Bedenken sind unbegründet. Der Angeklagte erlangte . nach den zweifelsfreien Feststellungen mit der zweiten Lieferung im September/Oktober 1965 Gewißheit, daß es sich um Schmuggelgut handelte, während ihm bei der ersten Lieferung nur bedingter Vorsatz nachzuweisen
war. Ebenso ergibt sich klar aus dem Urteil, daß der Angeklagte sich bei der im Frühjahr 1967 beginnenden Tatserie nicht nur davon leiten ließ, die Wechsel von SEE zurückzuerhalten, scndern daß er auch von der
. billigen Ware profitieren vollte. Der Alkohol ist auch‘
. zum großen Teil in dem Betrieb verarbeitet worden, dessen Mitinhaber .der Angeklagte :st. Daß er seine Mitgesell- : , schafter in Unkenntnis gelzssen hat, ist ohne Belang.
Wie sich schließlich aus dem Urteil zweifelsfrei ergibt,
hat das Landgericht dem Angeklagten im Rahmen des Schuld-
umfangs nicht angelastet, Caß der angekaufte Alkohol
u möglicherweise auch hätte verzollt werden müssen,
Die Strafzumessungserw2.gungen lassen keinen Rechts-
fehler erkennen.
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Zu Recht rügt die Revision, daß es das Landgericht
: unterlassen hat auszusprechen, auf welche der verhängten
Strafen (Freiheits- und Gelästrafe) die erlittene Unter- ' suchungshaft anzurechnen ist. Zwar bedarf es nach der
_ Neufassung des § 60 StGB regelmäßig nicht mehr eines
' Ausspruchs, daß und wie erlittene Untersuchungshaft angerechnet wird. Doch ist eine Entscheidung erforderlich, wenn Freiheits- und Geldstrafe nebeneinander ver-. hängt werden. In diesem Falle muß das Gericht aussprechen,, "auf welche der beiden Strafen.oder in welcher Verteilung die Untersuchungshaft anzurechnen ist. Der erkennende Richter darf diese Entscheidung nicht dem Beschlußverfahren überlassen (BGHSt 24, 29, 30). .
Senatspräsident Schumacher willms ‘ Kirchho und Bundesrichter Dr. Meyer Bu
sind beurlaubt, ortsabwesend
.. und an der Beifügung ihrer
Unterschrift verhindert.
wilins | Baumgarten