Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 23.08.1972 – 2 StR 227/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
If?
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 227/72 BESCHLUSS | 23.5
in der Strafsache | gegen
den Werbekaufmann Friedric D Ep aus Pi geboren am EB 1320 in x, |
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis u StPO beschlossen:
I. Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird
1.
im Falle II 15 der Urteilsgründe sowie hinsichtlich der am Ende des Abschnitts II der Urteilsgründe bezeichneten Einzeltaten das Verfahren eingestellt; ausscheidbare Kosten und Auslagen des Angeklagten fallen insoweit der Staatskasse zur Last;
das Urteil des Landgerichts in Köln vom 30. Juli 1971 mit den Feststellungen auf-
gehoben
a) soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fort- . gesetzten Betrugs und fortgesetzter Untreue zu einer . Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und einer Geldstrafe von 2.000 DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue verurteilt hat, weil er. sich unter Vorlage einer Scheckkarte durch Hingabe ungedeckter Schecks Geldmittel verschaffte. Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 26. Juli 1972 - 2 StR 62/72 - entschieden hat, ist eine solche Tat nicht als Untreue sondern als Betrug zu beurteilen. Das Urteil kann deshalb in diesem Punkt keinen Bestand haben, Von einer abschließenden Entscheidung zum Schuldspruch hat der Senat mit Rücksicht auf = 265 Abs. 1 ‚StPO abgesehen. .
Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Betrugs verurteilt hat, hat die Nachprüfung des angefochtenen Ur-
teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Bedenken bestehen jedoch in diesem Punkt hinsichtlich der Annahme des Fortsetzungszusammenhangs durch das Landgericht. Die Feststellungen rechtfertigen dies nur für die zeitlich ‚aufeinander folgenden Schädigungen der einzelnen Firma, von der sich der Angeklagte jeweils Anzeigen-Aufträge geben ließ, nicht für das Gesamtgeschehen. Es fehlt an einer Feststellung, daß der Angeklagte von vornherein namentlich das Aufsuchen aller von ihm geschädigten Firmen im Auge hatte, Eine solche Feststellung erscheint auch
ausgeschlossen. Aus diesem Grunde ist das Verfahren
im Fall II 15 der Urteilsgründe, in dem die Tatbegehung am 7. Juli 1961 endete, wegen Verjährung einzustellen. Denn die erste richterliche Handlung bestand in den Durchsuchungs- und Beschlagnehmebeschlüs- | sen vom 31. August 1966 (Bd. I Bl. 23 £f d.A.), lag also mehr als fünf Jahre nach der Begehung jener Tat
(5 67 Abs. 2 StGB). Ferner muß das Verfahren für die auf S. 68 der Urteilsgründe angeführten, bis zum Beginn des Jahres 1971 begangenen weiteren Einzeltaten (vierbis fünfmaliges Aufsuchen von etwa 50 verschiedenen Kunden mit Aufträgen im Gesamtwert von etwa 50.000 DM) wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung eingestellt werden, da diese Taten durch Anklage und Eröffnungsbeschluß nicht erfaßt sind. Im übrigen ist der Angeklagte durch die unrichtige Annahme des Fortsetzungszusammenhangs nicht beschwert. |
Hiernach kann der Strafausspruch im ganzen nicht bestehen bleiben, Seine Aufhebung in vollem Umfang ist auch deshalb erforderlich, weil die Strafkammer Vor- | strafen strafschärfend berücksichtigt hat, die nach
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5 60 Abs. 2 BZRG nicht in das Zentralregister zu übernehmen sind. Solche Vorstrafen dürfen gemäß 38 61, 49 Abs. 1 BZRG nicht zum Nachteil des Betroffenen verwer-
tet werden.
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