Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 11.08.1972 – 2 StR 352/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 352/72 BESCHLUSS Ar.

in der Strafsache

gegen

den Maler und Lackierer Hans-Joachim BEEED aus see-

GE, zevoren am EEE 19:5 in DEE, zur zeit in

Strafhaft in anderer Sache,

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. August 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom ‚31. Januar 1972 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben

und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Diebstahls in sieben Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von neun Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dagegen kann der gesamte Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer hat die Rückfallvoraussetzungen des § 17 StGB nicht rechtlich einwandfrei bejaht. Allerdings entsprechen die beiden Vorstrafen vom 16. März 1967 -und vom 27. Januar 1969 den förmlichen Erfordernissen des

§ 17 Abs. 1 und 2 StGB. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 17 StGB ist jedoch weiter, daß der Angeklagte sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen. Die Strafkammer hat der ersten Verurteilung keine - erhebliche - Warnungsfunktion beigemessen, diese vielmehr den "folgenden beiden Strafen" zuerkannt. Die letzte dieser beiden Strafen ist jedoch erst durch Urteil vom 11. August 1971, also nach Begehung der im angefochtenen Urteil festgestellten Straftaten ausgesprochen worden. Sie konnte daher dem Angeklagten im Zeitpunkt der jetzt abgeurteilten Taten nicht zur Warnung dienen. Da das Gericht demnach von einem nicht bedenkenfrei festgestellten Mindeststrafrahmen ausgegangen ist, mußte der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

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