Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 10.08.1972 – 4 StR 358/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
h_StR 358/72 BESCHLUSS NR. 7%
in der Strafsache
gegen
die Schneiderin Maria H EEE zus KEEEEEEED-
WEB dort geboren am GEB 1926, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls
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Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. August 1972 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 2. Mai 1972 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
_ In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-
gericht Kaiserslautern zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
1. Der Schuldspruch wegen fortgesetzten Diebstahls 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
2. Auch die eigentliche Strafzumessung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, daß ein schwerer Fall des Diebstahls gemäß § 243 Nr. 1 StGB gegeben ist. Zwar bestehen Bedenken dagegen, daß das Land-
gericht die Voraussetzungen der strafschärfenden Vor-
schrift des § 17 StGB bejaht hat (hierzu nachstehend
unter 3 b im Zusammenhang mit der Prüfung des Aus-
spruchs über die Sicherungsverwahrung). Dadurch ist
aber die Angeklagte offensichtlich nicht benachteiligt.
Das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe - nach
§ 243 StGB zehn Jahre - bleibt von § 17 StGB unbe-
_ rührt (§ 17 Abs. 1 Satz 2). Wenn das Landgericht mit Rücksicht auf das hohe Unrecht der Tat sowie die schwere
_ Schuld und die erheblichen Persönlichkeitsmängel der
Angeklagten, die den größten Teil einer mehrjährigen
Zuchthausstrafe erst am 4. März 1971 verbüßt hatte und
daran anschließend noch einen weiteren Strafrest bis
zum 16. April 1971 verbüßen mußte, die sich aber gleich-
wohl dadurch von der Begehung der jetzt zur Aburteilung
‚stehenden Tat schon neun Monate danach nicht abhalten
ließ, eine Freiheitsstrafe in der erheblichen Dauer
von fünf Jahren für erforderlich erachtet hat, so hat
es sich aus rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen
“ weit von dem zulässigen Mindestmaß der angedrohten
Freiheitsstrafe entfernt. Es spielt unter diesen Un-
ständen offensichtlich keine Rolle, ob das zulässige
Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe drei Monate
= bei Anwendung allein des § 243 StGB - oder sechs
Monate - bei Erfüllung auch der Voraussetzungen des
§ 17 StGB - beträgt.
3.Dagegen hält die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf Grund der bisherigen Urteilsfeststellungen der.rechtlichen Nachprüfung aus zwei verschiedenen Grünce: nicht stand. | ”
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a) Die Anwendung des § 42 e Abs. 1 StGB set:t voraus, daß es sich bei den sog. Symptomtaten - das sind sowohl die jetzt zur Aburteilung stehende Tat als auch die taten, die die formellen Voraussetzungen des § 42 e Abs. 1 StGB erfüllen - um "erhebliche" Straftaten gehandelt hat (hierzu BGH NJUW 1971, 1322). Ob die Taten, die zu den beiden zeitlich letzten der vom Landgericht herangezogenen früheren Verurteilungen - nämlich zu den Urteilen des Landgerichts Saarbrücken vom ?1. Juli 1961 und vom 16. November 1965 - geführt haben, solche "erheblichen" Straftaten gewesen sind, kann aber dem angefochtenen Urteil nicht mit Sicherheit entnommen werden.
Durch das Urteil vom 21. Juli 1961 ist die Angeklagte - außer wegen Urkundenfälschung und anderer für einen Hang zu Diebstählen offensichtlich’nicht charakteristischer Straftaten - wegen dreier Diebstähle be- .straft worden (UA S. 16). In einem Falle hat sie eine Briefmappe mit einem Führerschein entwendet, den sie. dann gefälscht und für sich verwendet hat. Im zweiten Falle hat sie aus dem Zimmer einer Klinik "einen Geldbeutel mit etwa 100 DM und andere Gegenstände" weggenommen. Dann hat sie noch "einen weiteren Diebstahl" begangen, über den im Urteil überhaupt nichts gesagt ist. Es ist möglich, daß alle diese drei Diebstähle oder wenigstens die zwei letzten von ihnen oder der eine oder der andere von diesen als "erhebliche" Straftat angesehen werden können; um das beurteilen zu können, bedarf es aber näherer Angaben über die Straftaten und einer entsprechenden tatrichterlichen würdigung im Sinne der angeführten Entscheidung BGH NUW 1971, 1322).
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Dasselbe trifft für die dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. November 1965 zu Grunde liegenden Straftaten zu. Hier ist die Angeklagte außer wegen eines (Fahrgast-)Betruges wegen eines Diebstahls verurteilt worden, bei dem sie in einem Krankenhaus aus zwei Handtaschen je einen Geldbeutel mit insgesamt 4105 DM entwendet" hat (ua S. 17).
d) Nach § 42 e Abs. 3 StGB dürfen rein formell nur solche (abgeurteilten) Taten zur Prüfung, ob es sich um Symptomtaten handelt, herangezogen werden, zwischen denen und den dann folgende Taten die in 8 17 Abs. 4 StGB genannte Frist nicht verstrichen ist.
zwischen den durch das Urteil des Landgerichts München I vom 4. April 1955 abgeurteilten insgesamt 92 Diebstählen (Tatzeiten 1953 und 1954) und den dann ‚folgenden, durch das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Juli 1961 geahndeten Taten, die die Angeklagte im September und Oktober 1960 begangen hat, ist - weil die Angeklagte inzwischen die am 4. April 1955 verhängte‘ fünfjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte - die Fünf-Jahres-Frist des 8 17 Abs. 4 StGB nicht abgelaufen. Der zeitliche Abstand zwischen September/Oktober 1960 (Tatzeiten der am 21. Juli 1961 abgeurteilten Taten) und Oktober 1963 (Tatzeit des dem Urteil vom 16. November 1965 zu Grunde liegenden Diebstahls) beträgt weniger als fünf Jahre.
Dagegen läßt das angefochtene Urteil jedenfalls - die Möglichkeit offen, daß die Angeklagte vom u
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Oktober 1963 bis zum 26. Januar 1972, der Tatzeit
der jetzt abgeurteilten Tat (UA S. 10), mehr als
fünf Jahre auf freiem Fuße verbracht hat, ohne "auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden" zu sein. Der rein zeitliche Abstand vom Oktober 1963 bis zum Januar 1972 beträgt rund acht Jahre und drei Monate. Dem Urteil läßt sich nur entnehmen, daß die Angeklagte in dieser Zeit den "größten Teil" cer am 16. November 1965 verhängten Gesamtzuchthausstrafe (die nach UA S. 12 drei Jahre und acht Monate, nach UA S. 17 drei Jahre und sechs Monate betragen haben soll) verbüßt hat, und zwar bis zum 4. März 1971
(va S. 12), worauf sie unmittelbar anschließend zur "Yerbüßung einer widerrufenen Restfreiheitsstrafe" noch bis zum 16. April 1971 in Haft behalten wurde
(UA S. 17); außerdem hat sie sich offenbar vom 13. Juli 1965 bis zum 16. November 1965 (Tag der letzten Vorver- - urteilung) in Untersuchungshaft befunden (va S. 17). Das Urteil läßt nicht erkennen, wie lange der verbüßte "größte Teil" der drei Jahre und sechs Monate oder drei Jahre und acht Monate betragenden Zuchthausstrafe gedauert hat. Ob und wielange gegebenenfalls die Angeklagte in der in Rede stehenden Zeit noch ‘wegen anderer Straftaten in Untersuchungshaft gehal- "ten wurde oder ob sie in dieser Zeit noch andere Stra-
fen oder Strafreste zu verbüßen hatte (dabei ist besonders
an den am 6. September 19653 zur Bewährung ausgesetzten
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Strafrest der am 21. Juli 1961 verhängten vierjührigen Zuchthausstrafe - UA S. 17 - zu denken), geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor.
Meyer Börtzler Mayr
Spiegel Buddenberg
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