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BGH Urteil vom 09.08.1972 – 2 StR 264/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. den Seemann Josef Emil SC , ohne

festen Wohnsitz, geboren am EEE 3.7 in EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

den Tischler Dieter V ED , ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 19:3 ir. zum,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Schumacher

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

' als Vorsitzender,

Dr. Willms

Kirchhof

Baumgarten

Dr. Schauenburg

als beisitzende Richter,

Dr. EB in ser Verhandlung,

Landgerichtsrat WW bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, _

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 20. Januar 1972 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines :Rechtsmittels zu tragen.

. Von Rechts wegen

G rü nde:

Das Landgericht hat den Angeklagten SE wesen Diebstahls in dreizehn Fällen, wegen versuchten Diebstahls . und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von fünf. Jahren und den Anzeklasten WW wegen Diebstahls in acht Fällen, wegen versuchten Diebstahls und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ihre Revisionen haben keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge des Angeklagten Ve ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (S 344 Abs. 2 StPO).

Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge beider Angeklagter ergibt keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil, Der Erörterung bedarf nur die Verurteilung beider Revisionsführer wegen Widerstandsleistung in einem besonders schweren Fall nach § 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 (III 2 der Urteilsgründe).

Nach den Urteilsfeststellungen haben die Beschwerdeführer mit verteilten Rollen in der Nacht zum 3. Juli 1971 vergeblich versucht, einen auf einem Parkplatz abgestellten Volkswagen zu entwenden. Kurz danach kam eine Polizeistreife in Zivil am Parkplatz vorbei; der Polizeibeanmte st bemerkte den in geduckter Haltung hinter einem Mercedes-PKW hergehenden Beschwerdeführer SunED und trat mit den Worten: "Polizei! Was machen Sie hier? Kann ich mal Ihren Ausweis sehen?" an ihn heran. Es kam zu einem Handgemenge, in dessen Verlauf Sm den Polizeibeamten vor die Brust stieß, mehrmals ins Gesicht schlug und gegen die Beine trat. Darauf griff der zweite Polizeibeamte Schwein. SCENE Konnte entfliehen und verlor dabei einen Schraubenzieher. Als SCH ihn verfolgte, sprang der Angeklagte WW, der sich vorher

versteckt hatte, hinter Buschwerk hervor und lief neben SEE her. Beide Beschwerdeführer drehten sich plötzlich um und riefen dem Sinne nach: "Komm ran ‘Bulle, wir machen Dich fertig". Dabei zog Wggiuw einen etwa 30 cm langen Schraubenzieher. Sc wollte nunmehr seine Dienstpistole aus dem Schulterhalfter nehmen. Da SW sich jedoch auf ihn stürzte, fiel die Pistole auf den Boden, wodurch das Magazin entzweiging und die Patronen herausfielen, ohne daß einer der Beteiligten dies bemerkte. Der inzwischen herangekommene Beschwerdeführer WB stach mit dem Schraubenzieher auf ScllbBein. Die Stiche, deren Wirkung durch die Lederjacke Schr gemildert wurde, trafen die linke Schulter in der Nähe des Halses, den linken Oberarm und die linke Hälfte des Brustkorbes in der Gegend der oberen Rippen. Nachdem WB die nicht ge-

. ladene Pistole bemerkt hatte, hob er sie auf und zielte in der Meinung, sie sei geladen, aus drei bis vier Metern Entfernung auf den Kopf des Zeugen Sc wobei er rief: "Bulle, jetzt knalle ich Dich ab", Sc, der bis dahin den Beschwerdeführer SE festgchalten hatte, ließ sich fallen, worauf der Beschwerdeführer WERE ihn mehrere Male mit den beschuhten Füßen an

den Kopf und andere Körperstellen trat. Anschließend liefen beide Beschwerdeführer unter Mitnahme der Pistole weg.

Die Strafkammer hat einen besonders schweren Fall ..des Widerstandes bejaht, weil der Beschwerdeführer WEB den Polizeibeamten SE@W durch die Stiche mit ‘dem Schraubenzieher, die die Hauptschlagader oder einen wichtigen Nervenstrang hätten treffen können, in die Gefahr des Todes oder einer Lähmung gebracht habe (§ 113 Abs. 2 Nr, 2 StGB). Außerdem hält sie bei beiden

Angeklagten den Erschwerungsgrund des § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB für gegeben, weil VW die Pistole und den Schraubenzieher als Waffe im Sinne dieser Bestimmung bei sich geführt habe, um sie zu verwenden.

Die Anwendung des § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB beim ‚Angeklagten WEB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Aber auch die Anwendung des § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB für beide Angeklagtmist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob das Führen einer nicht gebrauchsbereiten Pistole, die als Schußwaffe,

nicht aber als Hieb- oder Schlagwaffe, verwendet werden sollte, die Anwendung des Regelfalls rechtfertigen kann.

Denn VB hat den Schraubenzieher als Stichwaffe benutzt und damit eine Waffe im Sinne des § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei sich geführt, um sie bei der Tat zu verwenden. Daß auch Waffen im nichttechnischen Sinne unter diese Vorschrift fallen, ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, der den Ausdruck "Waffe" ohne Einschränkung gebraucht, und der Entstehungsgeschichte ‚dieser Bestimmung. Der von den Fraktionen der SPD und FDP vorgelegte Entwurf eines dritten Strafrechtsreforngesetzes vom 4, Dezember 1969 ( BTDrucks. VI 139) sah in § 113 Abs, 2 Nr. 1 nur das Führen einer Schußwaffe als besonders erschwerend an. Nachdem jedoch im Sonderausschuß des Bundestages für die Strafrechtsreform inmer wieder darauf hingewiesen worden war, daß bei De- "monstrationen oft auch andere Gegenstände (Steine usw.) als Waffen im nichttechnischen Sinne verwendet und dadurch schwere Verletzungen herbeigeführt wurden (vgl. Protokolle über die 4. und 5. Sitzung vom 12. und 13, Januar 1970 S. 57, 75, 86, 87, 116 und über die neunte Sitzung vom 18. Februar 1970 SS. 306, 324 ff), wurde im

Schlußbericht des Sonderausschusses die dann Gesetz gewordene Fassung vorgeschlagen und dabei betont, daß Waffen im nichttechnischen Sinne unter den Begriff der Waffen fallen sollten (BTDrucks. VI, 502 S. 5). Da der Be- ‚schwerdeführer SW an dieser Widerstandsleistung "beteiligt war und sogar noch nach Benutzung des Schraubenziehers durch WB weiter Widerstand leistete, liegt auch bei ihm ein besonders schwerer Fall nach diesem Regelbeispiel vor.

Im übrigen wäre die Beurteilung der Tat als besonders schwerer Fall bei dem festgestellten Sachverhalt selbst dann richtig, wenn ein Regelbeispiel im Sinne des Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht gegeben wäre, Denn alle Beteiligten haben die Schußwaffe als gebrauchsbereit angesehen und WB hat mindestens gedroht, damit zu schießen. Er hat außerdem auf Schmidt mit dem Schraubenzieher einge-

. stochen und ihn, als er wehrlos am Boden lag, mit den Füßen . getreten. Beide Angeklagte haben ferner den Polizeibeamten

vorher angedroht, sie würden sie fertig machen. Dieses Gesamtverhalten rechtfertigt die Annahme eines besonders schweren Falles.

Schumacher wWillms Kirchhof

Baumgarten Schauenburg