Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 09.08.1972 – 2 StR 261/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 26/2 URTEIL

Gr

in der Strafsache gegen

den Lagerarbeiter Karlheinz S Ew :.: ree-ED, sort gevoren am GE 1940, zur zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einem Kind

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshois hat in der Sitzung vom 9. August 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Schumacher u

zer Ä als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. wWillms

‚Bundesrichter Kirchhof

Bundesrichter Baumgarten.

. Bundesrichter Dr. Schauenburg 2. als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. us | u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeantin (der Geschäftsstelle, ' für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil‘

des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 9. Fe-

bruar 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat. die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht ‘mit einem Kinde, begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Freiheitsstrafe von einem ‚Jahr und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Gegen Schuld- und Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken. Anlaß zur Erörterung geben nur die Ausführungen zur Unterbringungsanordnung.

Da. Zurechnungsunfähigkeit ausscheidet, durfte die Unterbringung nach § 42 b StGB nur angeordnet wer- ‘den, wenn der Angeklagte seine Tat mindestens im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen . hat (vgl. BGHSt 21, 27, 28). Diese Voraussetzung 'hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt (UA Bl. 5 und 7 unten). Zwar heißt es an anderer Stelle, es sei "davon auszugehen, daß er - der Angeklagte - nunmehr aufgrund der eingetretenen perversen Fixierung in sei-. ner Entschlußkraft soweit eingeengt ist, daß er bei Begehung der Tat aufgrund einer erheblichen Verminderung. der Hemmungsfähigkeit als vermindert zurechnungs-

-. fähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB zu betrachten war"

(UA Bl. 6). Daraus ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die Strafkammer Zweifel an der erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB hatte. Vielmehr bedeutet der Satz nur, daß sie von den auf Grund des Sachverständigengutachtens festgestellten Tatsachen ausgehe, welche die 'Anhahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit ‘des Angeklagten rechtfertigen. Da auch sonst keine

durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pfilegeanstalt bestehen, war die Revision zu verwerfen,

Schumacher Willms Kirchhof

Baumgarten Schauenburg

Ö

N