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BGH Urteil vom 09.08.1972 – 2 StR 232/72

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 232/72 - URTEIL

in der Strafsache

gegen

den amerikanischen Soldaten SSG Bennie F. S EB

| us DE, zenoren an ul 1939 in 5 EEE 7102120/0S1,

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms

Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Schauenburg

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat (EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ED au: EEE

als Verteidiger, Justizangestellte EB

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Bad Kreuznach vom 8. Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten, einen amerikanischen Soldaten, wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach seinen Feststellungen versetzte der Angeklagte seiner deutschen Freundin Johanna KW am 20. Juni 1971 im Laufe einer heftigen Auseinan- ' dersetzung kräftige Faustschläge in das Gesicht und in den Bauch und würgte sie am Halse. Wie er wußte,hatte sie zuvor in Verzweiflung darüber, daß er sich von ihr abgewendet hatte, Schlafmittel zu sich genommen. Eine durch den mit großer Wucht geführten Faustschlag in den Bauch verursachte Zerreißung des Magens führte im Zusammenmwirken mit dem Würgen und der Einnahme der Schlaftabletten. zum Tode des Opfers.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Nichtanvendung ( des § 226 StGB rügt, führt zum Erfolg.

Das Schwurgericht stellt fest, daß der Faustschlag in den Bauch, der die Hauptursache für den Eintritt des Todes gewesen sei, nicht mit "ganz außergewöhnlicher | Wucht" geführt worden sein müsse (UA S. 15/16). Vielmehr _ könne je nach der Stellung, in der er das Opfer getrof-.

‘fen habe, ein "nur kräftiger Schlag" genügt haben. Es sei für den Angeklagten nicht voraussehbar gewesen, daß ein solcher Schlag zu einer Magenzerreißung und letztlich zum Tode führen könne, zumal der Schlag auf den Magen beim Boxen ein angestrebtes Ziel sei, den Gegner k.o. zu schlagen.

Diese Ausführungen lassen die erforderliche umfassende Würdigung des festgestellten Sachverhalts vermissen; zum Teil stehen sie in Widerspruch zu ihm.

l. Wenn das Schwurgericht den Schlag des Angeklagten mit Schlägen vergleicht, die bei einem Boxkampf geführt werden, so läßt es außer acht, daß Frau KW nach den im Urteil wiedergegebenen Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen, denen es sich auf Grund eigener Überzeugung angeschlossen hat, durch einen "mit großer Wucht geführten Schlag unterhalb des Bauchnabels" getroffen worden ist (UA S. 14, 16). Schläge unterhalb des Bauchnabels entsprechen nicht den Regeln des Boxsports, sie sind vielmehr, was allgemein und sicherlich auch dem Angeklagten bekannt ist, gerade wegen ihrer Gefährlichkeit verboten und führen zur Disqualifizierung des Boxers,der sich ihrer bedient. Schon deshalb sind die Erwägungen des Schwurgerichts verfehlt. Sie sind es auch deshalb, weil bei Boxveranstaltungen nicht mit der bloßen Faust gekämpft wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1960 - 2. StR 193/60 -).

2. Außerdem 1äß8t das Urteil nicht erkennen, ob das Schwurgericht bei der Prüfung der Voraussehbarkeit des . Todeserfolges die weiteren Umstände berücksichtigt hat, ‘ die den Tod mit herbeigeführt haben. Es läßt in diesem Zusammenhang unerörtert, daß der Angeklagte Frau Ku schon vorher erheblich gewürgt hatte. Diese Mißhandlung war so kräftig, daß ein akuter Sauerstoffmangel entstand, der bei der Leichenöffnung nachgewiesen werden konnte (UA S. 14). Ferner erörtert das Schwurgericht

nicht, daß das Opfer vor den Mißhandlungen Schlaftabletten zu sich genommen hatte und daß der Angeklagte dies wußte (UA S. 3). Es hätte prüfen müssen,ob dem Angeklagten nicht auch daraus ein Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich des Todeserfolges zu machen ist, daß er seine schweren Mißhandlungen gegen einen durch Schlafmittel

in seiner Widerstandskraft geschwächten Körper richtete (vgl. für den Fall, daß die körperliche Verfassung des Opfers durch Alkohol beeinträchtigt war, BGH NJW 1972, 217).

Das Urteil unterliegt nach alledem der Aufhebung.

Schumacher willms Kirchhof

Baumgarten Schauenburg

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