Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 08.08.1972 – 1 StR 342/72
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
F 4
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 342/72 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Maurer Wilfried vie aus Dun, geboren am EEE 194: ın TB, CSSR,
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. August 1972,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Dr. Krauth als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. zB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Augsburg vom 2. März
1972 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und. Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
das Schwurgericht beim Landgericht Kempten zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gr un de:
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versüchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat nur mit der Anfechtung des Strafausspruchs Erfolg.
1. Verfahrensrügen
a) Das Schwurgericht hat festgestellt, daß Rudolf VER trotz seiner Verletzung in der Lage gewesen sei, den Eintritt des tödlichen Erfolges zu verhindern; denn "ebensogut wie er ausrufen konnte: Der blöde Hund hat mich angeschossen", hätte er die im gleichen Haus schlafenden Eltern zur Hilfe herbeirufen können (UA S. 6, 13). Die Revision zieht das in Zweifel und vermißt weitere Erhebungen dahin, ob ohne Hilfe des Angeklagten der Erfolg hätte abgewendet werden können. Das kann jedoch dahingestellt bleiben. Die Nichtanwendung des § 46 Nr. 2 StGB stützt sich nach dem Urteil auch darauf, daß der Verletzte die Strafverfolgung veranlassen konnte (vgl. 2 a). Die Aufklärungsrüge kann daher keinen Erfolg haben.
b) Die Ablehnung des hilfsweise gestellten Antrages auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen zur Frage einer Bewußtseinsstörung mit der Begründung, das Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung sei bereits erwiesen (§ 24h Abs. 4 StPO), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat als Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit den Landgerichtsarzt Dr. Rothammer gehört. Entgegen der Auffassung der Revision entsprechen die in Bayern bestellten Landgerichtsärzte im allgemeinen auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer besonderen praktischen Erfahrung den Anforderungen, die die Strafverfolgungsbehörden im Bereich nervenfachärztlicher Begutachtung an
den Sachverständigen stellen, auch wenn sie nicht Fachärzte
/
für Nerven- und Geisteskrankheiten sind (BGHSt 23, 311), Besondere Umstände, die im vorliegenden Falle Anlaß zur Zuziehung eines Facharztes geben, sind nicht in Erscheinung getreten und von der Revision, die die Sachkunde des vernommenen Landgerichtsarztes nur anzweifelt, nicht vorgetragen worden.
Die eigene Einlassung des Angeklagten ist bei der Ablehnung des Beweisamtrages nur zusätzlich berücksichtigt worden; sie stellt keinen selbständigen Ablehnungsgrund dar.
2. Sachrüge
a) Schuldspruch
Die Annahme des Schwurgerichts, ein strafbefreiender Rücktritt i.S. des § 46 Nr. 2 StGB scheide aus, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat der Angeklagte-nach dem Urteil - seine Eltern geweckt und die Einlieferung des Verletzten in das Krankenhaus ermöglicht und somit dazu. beigetragen,den möglichen Eintritt des Todes zu verhindern; Jedoch war in diesem Zeitpunkt die Tat bereits entdeckt. Das ist schon dann der Fall, wenn ein anderer von der Tat Kenntnis erlangt, von dem zu erwarten ist, daß er entweder den Eintritt des Erfolges verhindern oder die Strafverfolgung veranlassen wird. Dieser andere kann auch der Verletzte, der die Tat unmittelbar miterlebt hat, selbst sein (BGHSt 24, 48). Die von Dreher (NJW 1971, 1046) vorgetragenen Bedenken geben dem Senat keinen Anlaß, im vorliegenden Fall anders zu entscheiden. Hier kann die erfolgsabwendende Tätigkeit des Angeklagten nur im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Aus den Feststellungen ergibt sich, daß Rudolf vu Kenntnis von der Tat hatte, bevor der Angeklagte seine Eltern weckte. Ob er selbst in der Lage gewesen wäre, dies zu tun, kann dahinstehen, Denn der Verletzte hat erwartungsgemäß mit seinen belastenden Angaben vor der Polizei die Strafverfolgung ausgelöst, Nach dem Urteil hat der Angeklagte auch mit einer Anzeige gerechnet.
Auch die Verneinung der Voraussetzungen des § 46 Nr. 1 StGB ist nicht zu beanstanden. Andere Rechtsfehler beim Schuldspruch sind nicht erkennbar, von der Revision auch nicht vorgetragen.
b) Strafausspruch
Dagegen ist die Strafzumessung insoweit zu beanstanden, als strafersehwerend der Gebrauch eines gefährlichen, typischen Tötungswerkzeuge zur Tat gewertet worden ist. Ein solcher kann aber ein Tötungsdelikt nicht über den Tatbestand hinaus in einem besonderen, den Angeklagten belastenden Aus- 'maße charakterisieren. Nicht unbedenklich ist es auch, wenn der Tatrichter den Besitz der auf dem Schwarzmarkt erworbenen Schußwaffe straferschwerend wertet, weil darin ein Mitbestrafen für eine Tat (unerlaubter Erwerbı einer Schußwaffe) gesehen werden kann, deretwegen der Angeklagte nicht verurteilt worden ist (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1970, 199).
u Mi
Aus diesen Gründen war der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, die weitergehende Revision zu verwerfen,
Loesdau . Mösl Woesner
Zipfel Krauth