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BGH Urteil vom 07.08.1972 – 4 StR 550/72

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Hans Ferdinand N mp aus DEE - VE, zeboren zn EEE 1952 in ame

MB, zur Zeit in Haft,

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel und Salger in der Sitzung vom 14. Dezenmber 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt EEE 215 Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WW a1s Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. August 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch tiber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkammer hat den heranwachsenden Angeklagten wegen Mordes und wegen Gewaltunzucht an einem Kinde unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Während die nicht ausgeführte Verfahrensbeschwerde unzulässig ist (§ 344 Abs. 2 S, 2 StPO), führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils

ask

1. Die Ausführungen der Jugendkamner sind, soweit sie den Tötungsvorsatz des Angeklagten betreffen, nicht frei von Widersprüchen.

Während einerseits davon die Rede ist, der Angeklagte habe, als das Kind mit Schreien nicht aufhörte, es endgültig zum Schweigen bringen wollen (UA 16), seine Einlassung, "er habe dabei nicht die Absicht gehabt, Karin zu töten, ist unglaubhaft" (UA 20),er habe "das Kind zu Tode gewürgt, damit die zuvor begangene Unzuchtshandlung nicht entdeckt wird, er befürchtete nämlich, daß das lebende Kind diese Tat preisgeben werde" (UA 23), heißt es an anderen Stellen des Urteils im Widerspruch hierzu: "Spätestens bei diesen letzten starken Würgegriffen nahm der Angeklagte bewußt billigend in Kauf, daß das Kind ..... sterben könne" (UA 16); "soweit er die Tötungsabsicht in Abrede stellt, ist die Kammer dennoch schon auf Grund seiner von ihm geschilderten Verhaltensweise und wegen der objektiv festgestellten Verletzungen des Kindes von einem bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten überzeugt" (UA 20); "er kann zwar gewünscht haben, daß so ein schweres Unglück nicht eintreten werde, dieser Wunsch steht aber der Annahme des bedingten Tötungs-Vorsatzes nicht entgegen" (UA 21).

2. Auf Grund dieser Darlegungen muß davon ausgegangen werden, daß die Jugendkammer nur von einem bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten überzeugt ist. Damit wird hier jedoch das bejahte Mordmerkmal "um eine andere Straftat zu verdecken" in Frage gestellt. Zwar sind auch bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht miteinander vereinbar (BGHSt 11, 268, 270; 15, 291, 297), das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die vom Täter erstrebte Ver-

deckung einer Straftat nach seiner Vorstellung nur durch den Tod des Opfers erreicht werden kann (BGHSt 21, 283 ff). Wenn nämlich, wie die Strafkammer einerseits feststellt, der Angeklagte das Kind deshalb zu Tode gewürgt hat, weil er die Aufdeckung seiner Täterschaft wegen der Unzucht durch das lebende Kind verhindern wollte, so besagt dies, daß der Angeklagte den Tod seines Opfers erstrebte; denn nur dadurch hielt er sein Ziel, die Verdeckung der Straftat, für erreichbar. Ein Erfolg aber, auf den es dem Täter bei seiner Handlung ankommt, ist notwendig Gegenstand des bestimmten Willens, d.h. des direkten Vorsatzes des Täters, gleichgültig, ob er die Verwirklichung für sicher oder nur für möglich hält, ob er sie wünscht oder ob er sie bedauert (BGHSt 18, 246, 248; 21, 283, 284). Daß die Jugendkamner gleichwohl andererseits nur von einem bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten ausgeht, steht damit in Widerspruch; denn ein bedingter Vorsatz setzt einen Sachverhalt voraus, bei dem der Täter einen bestimmten Erfolg, hier den Tod, weder anstrebt, noch als notwendige Folge seines Handelns ansieht, sondern ihn nur für möglich hält und billigt.

53. Wegen des engen Zusammenhanges des gesamten Tatgeschehens hält der Senat es für notwendig, das Urteil insgesamt mit den Feststellungen aufzuheben.

4. Das Gericht wird in der neuen Hauptverhandlung auch auf folgende Fragen einzugehen haben:

a) Hat der Angeklagte, wenn auch irrig, hier überhaupt angenommen, durch die Tötung des Kindes seine Täterschaft verdecken zu können? Er war nämlich in dem Hochhaus, in dem er die Tat beging, nicht fremd (UA 22). Noch kurz

vor der Tat war er, wie er wußte, zusammen mit Karin von

den Mädchen Hip und KEEEEEB gesehen worden (UA 14); ebenso ist er Hausbewohnern aufgefallen, als er sich auf dem Balkon der Wohnung StB aufnieit (UA 17). Die Karin beigebrachten und von ihm auch wahrgenommenen Verletzungen am Scheideneingang und das Zerreißen des Hymens blieben auch

im Falle ihrer Tötung eindeutige Beweise einer Unzuchtshandlung.

b) Kann die keineswegs unerhebliche Trunkenheit des Angeklagten von 2,4 %o zur Tatzeit in Verbindung mit seiner durch die Vornahme der Unzuchtshandlungen sicher hervorgerufenen inneren Erregung es bewirkt haben, daß er sich allein durch das Schreien des Kindes gestört gefühlt hat und verängstigt worden ist (UA 20)? Der durchschnittlich intelligente, gefühlswarme Angeklagte (UA 24) war durchaus bereit gewesen, Karin aus der Wohnung gehen zu lassen, wenn sie sich ruhig verhalten hätte. Insgesamt dreimal ging er mit ihr an die Wohnungstür, einmal sogar bis auf den Hausflur (UA 15/16). Nur weil das Kind stets wieder zu jammern anfing, ließ er es nicht frei. Dieses Verhalten könnte unter Umständen für die Richtigkeit seiner Einlassung sprechen, er habe Karin nicht töten, sondern nur zum Schweigen (im Sinne von Ruhe) bringen wollen (UA 20), um sie dann laufen zu lassen. Die Feststellung des Landgerichts, er habe den Hals des Kindes kräftig zu-

gedrückt, "weil er es jetzt endgültig zum Schweigen bringen wollte" (

UA 16), ist in dieser Hinsicht nicht eindeutig.

Meyer Börtzler Mayr

Spiegel Salger