Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 01.08.1972 – 1 StR 260/72

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 260/72 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen den Hilfsarbeiter Heinrich R WB , ohne festen Wohnsitz, geboren an EB :94' ir TED,

zur Zeit in Haft,

wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.

Ä

A

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 1. August 1972 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom

13. Oktober 1971 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung, die auf §§ 42 e Abs. 1 StGB gestützt ist, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Eine Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe erfüllt die Voraussetzungen der Nr. 1 dieser Vorschrift entgegen der Auffassung der Strafkammer nur, wenn eine der Einzelfreiheitsstrafen die Höhe von mindestens einem Jahr erreicht (BGH, Urteil vom 30. Mai 1972 - 1 StR 117/72, zur Veröffentlichung bestimmt - im Anschluß an BGH, Urteil vom 18. Mai 1972 - 4 StR 11/72, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

Die Verurteilung des Angeklagten vom 20. Februar 1962 zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Gefängnis, der Einzelstrafen bis zur Höhe von 10 Monaten Gefängnis zugrunde liegen, stellt somit keine Vorverurteilung des Angeklagten "zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr" im Sinne des § 42 e Abs. 1 Nr. 1 StGB da:

Das Urteil war daher unter Verwerfung der weitergehen: Revision, die offensichtlich unbegründet ist, insoweit mit den Feststellungen aufzuheben, als die Sicherungsverwahrun angeordnet worden ist.

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