Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 27.07.1972 – 4 StR 332/72

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Irmard JB zeb. |

us Hein GE, geboren zn GE 1955 in ME VG,

wegen gewissenloser Vernachlässigung von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte EEED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom

25. Februar 1972, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewissenloser Vernachlässigung von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt. Mit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte seit Anfang des Jahres 1970 in vier Fällen selbst wahrgenommen, daß ihr Ehemann mit der gemeinsamen, om EEE 1957 geborenen, Tochter Monika unzüchtige Handlungen vorgenommen und mit ihr geschlechtlich verkehrt hat. Auch daß er sich an der gemeinsamen Tochter Gisela, geboren am EEEEEEEED 1959, vergriffen hat, blieb ihr nicht unbekannt, denn "beide Töchter haben ihrer Mutter jeweils erzählt, daß ihr Vater mit ihnen geschlechtlich verkehrt hat " (UA 7). Da die Angeklagte außer einigen ärgerlichen Vorhaltungen an ihren Ehemann und ihre Töchter Monika nichts unternommen hat, um derartige Vorfälle in Zukunft zu verhindern, vertritt die Strafkammer ohne nähere Darlegungen die Auffassung, daß die Angeklagte in gewissenloser Weise ihre Fürsorgeund Erziehungspflichten gegenüber ihren Kindern gröblich vernachlässigt hat, indem sie das Verhalten ihres Mannes gegenüber ihren Töchtern Gisela und Monika duldete (UA 11).

Abgesehen davon, daß das Merkmal "gewissenlos", das die Weitläufigkeit des hier erfüllten äußeren Tatbestandes äes § 170 d StGB auszugleichen hat, stets einer sorgfältigen

Prüfung bedarf (vgl. LK 9. Aufl. § 170 d Rdn 11 und § 170 c Ran 12), hätte sich eine nähere Erörterung dieser Tatbestandsverwirklichung der Strafkammer hier noch besonders - deshalb aufdrängen müssen, weil die Angeklagte geistesschwach ist und ihre sittlichen und ethischen Wertvorstellungen derart "vage und unterentwickelt" sind, daß

sie nur vermindert in der Lage ist, entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (UA 13). Das Landgericht hat zwar ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Angeklagte unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorsätzlich gehandelt hat, weil sie das Unerlaubte ihres Verhaltens einsehen konnte und auch tatsächlich eingesehen hat. Damit ist jedoch nichts darüber ausgesagt, daß die Angeklagte auch gewissen1los gehandelt hat. Gewissenlos verhält sich, wer die Rücksichtnahme auf Hemmungen sittlicher Art, die sich ihm aufgedrängt haben oder hätten aufdrängen müssen, in hohem Maße vermissen läßt, weil er das Gefühl der Verantwortlichkeit entweder bewußt unterdrückt oder infolge besonders leichtfertiger Auffassung von seiner Fürsorgepflicht gar nicht aufkommen läßt (BGHSt 2, 348, 350; 3, 256, 258).

Ob diese über ein bloßes vorsätzliches Handeln hinausgehenden Voraussetzungen des § 170 d StGB hier tatsächlich gegeben sind, wird die Strafkammer noch festzustellen haben. Sie wird berücksichtigen müssen, daß die Angeklagte, seitdem sie Anfang des Jahres 1970 erstmals von dem Treiben ihres Mannes, den sie uneingeschränkt als Familienoberhaupt anerkannte (UA 15), Kenntnis erhalten hat, aufbegehrte, die jüngeren Geschwister davon unterrichtete (auch warnte?) und Monika beschimpfte (UA 6, 7), so daß sich der Angeklagte genötigt sah, die Kinder zu veranlassen, ihrer

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Mutter nichts davon zu erzählen (UA 9). Erst eine Prüfung der seelischen Umstände, die die ihrem Ehemann hörige Angeklagte (UA 15) bewogen haben, (zunächst) nichts über sein als Unrecht erkanntes Verhalten nach außen verlauten zu lassen, wird klären können, ob und ab wann der Angeklagten der Vorwurf der völlig verantwortungslosen und leichtfertigen Mißachtung ihrer Fürsorgepflichten gegenüber ihren Kindern gemacht werden kann. Dabei kann die Frage Bedeutung gewinnen, ob es, wie die Revision vorträgt, die Angeklagte war, die im März 1971 in ihrer Ausweglosigkeit das Strafverfahren durch das Aufsuchen der Fürsorgebehörde und Erstatten einer Anzeige in Lauf gesetzt hat.

Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Salger