Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 12.07.1972 – 4 StR 496/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 496/72 . BESCHLUSS 47.40. FO
‚in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Herbert W GEM zu: VOREEHEEED dort geboren am EEE 947,
wegen versuchter Notzucht u.a.
Der A. Strnfsenat dea Bundeszerichlehefs habnach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Uktober 1972 beschlossen:
Das Gesuch des Angeklagten vom 12. Juli 1972, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Ein- ‚legung der Revision gegen das Urteil der Strafikammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 2. Juni 1972 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. "
Gründe§
Der Verteidiger hat den Wiedereinsetzungsamtrag allein damit begründet, die Fehlleitung der Revision an das Kreiswehrersatzamt sei von ihm (zu ergänzen: und besonders von dem Angeklagten) deshalb nicht zu vertreten, weil die Post an das Gericht gerichtet gewesen sei. Damit ist aber nicht dargetan, daß - wie es nach den 88 Lu, 45 StPO erforderlich gewesen wäre - der Angeklagte durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Revision verhindert worden ist.
Die Einlegung der Revision ist mit einem Schriftsatz vom 9. Juni 1972, dem letzten Tage der für die Urteilsanfechtung durch § 341 Abs. 1 StPO gesetzten Frist, erklärt worden. Selbst wenn der diesen Schriftsatz enthaltende Brief unter der richtigen Anschrift ("Strafkammer Recklinghausen
u
des Landgerichts Bochum" oder selbst "Landgericht! Bochum") zur Post pegeben worden ist, hätte er in dem normalen, vorauszusehenden Geschäftsgang nicht mehr am selben Tage bei Gericht eingehen können.
Meyer Börtzler Spiegel Hürxthal Buddenberg