Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 11.07.1972 – 5 StR 292/72

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsachs gegen

den Arbeiter will GE zu: > AU . geboren ar m 3:5 1: Sci reis >: . a,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.Juli 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr .iiup als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr .p au: EEE als Verteidiger,

Justizangestellte uu>

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 29.Februar 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Nach den Feststellungen griff der Angeklagte seiner 14jährigen ehelichen Tochter Brigitte zweimal in wollüstiger Absicht an die bekleidete Brust. Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter Unzucht mit einem ihm zur Erziehung anvertrauten Menschen unter 21 Jahren zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechte. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Der Schuldspruch wegen eines fortgesetzten vollendeten Vergehens nach § 174 Abs.! Nr.1i StGB ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Ob das auf Sinneniust beruhende Anfassen der Brust eine: 14jährigen Mädchens über der Kleidung, insbesondere ein Grif: von kurzer Dauer, schon Unzucht im Sinne des § 174 StGB oder bloß unanständig, anstößig oder unschamhaft ist, hängt von den Umständen des Falles ab.

Hier hatte der Angeklagte schon viermal versucht, mit Brigitte geschlechtlich zu verkehren, als 11 bzw. 12 Jahre j alt war. Er war deshalb zu zwei Jahren und sechs Monaten I, Zuchthaus verurteilt worden. Nachdem er 20 Monate der Strafe verbüßt hatte, wurde er bedingt entlassen. Schon wenige Monate später fragte er Brigitte, ob gie "es" wieder versuchen wollten, er wolle sich auch einen "Schutz" besorgen. Damit versuchte er — freilich vergeblich -, sie erneut zum Beischlaf zu verführen. Spätestens von diesen Zeitpunkt an faßte er "zumindest die Möglichkeit einer blutschänderischen Beziehung" zu ihr ins Auge. Bald darauf griff er an zwei verschiedenen Tagen ihr kurz an die Brust. Er handelte dabei "mit dem Hintergedanken", in ihr "sittliche Widerstände gegen engere sexuelle Beziehungen" zu ihm und "insoweit bei ihr bestehende Moralschranken abzubauen" (UA S.11).

Unter diesen Umständen hat das Landgericht die Griffe an die Brust mit Recht als Unzuchtshandlungen angesehen.

2. Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen,

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generaltbundesanwalts,

Sarstedt Schmidt Schmitt Herrmann Schuster

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