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BGH Urteil vom 11.07.1972 – 5 StR 288/72

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Hinderk > ED zu: : EEE ©: i TB. geboren am WM 1935 ir Da,

zur Zeit in Unterguchungshaft,

2, den Schiffsbauer Meinert Y cc :.: EEE. dort geboren am WW : 344,

wegen Körperverletzung mit Todesfolgs

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.Juli 1972, an der teilgenommen haben:

Benatspräsident Prof,Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr’.B au: uw

als Verteidiger,

Justizangestelite

als Urkunäsbeanmtin der Geschäftssteile, für Recht erkannt:

. 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom 16.Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sachs wird an das Schwurgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat,

2. Die Revision des Angeklagten Se gegen das angefochtene Urteil wird verworfen.

Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

; i

ij Gründe

ü I. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift durch, weil die schriftlichen Entscheidungsgründe besorgen lassen, daß der Tatrichter nicht geprüft hat, ob § 221 StGB anzu-H wenden ist.

Diese Vorschrift scheidet nicht etwa deshalb aus, weil der Angeklagte SEE selbst die "Krankheit" des Opfers vorher herbeigeführt hatte: auf ihre Ursache komnt es bei § 221 StGB nicht an. Auch fehlt nicht schon ohne weiteres das Merkmal des Aussetzens, wenn eine wegen Krankheit hilflose Person aus dem Freien in einen umschlossenen Raum gebracht wird. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Hilflose A durch die Absonderung in eine Lage gelangt, in der er " - entgegen den vorherigen (relativ gesicherten) Verhältnissen - in ganz auf sich selbst angewiesen ist und dadurch mit großer Hi Wahrscheinlichkeit in Lebens- oder Leibesgefahr gerät;

1: insoweit genügt die erhebliche Steigerung einer schon be-I stehenden Gefahr, wenn dies vom Täter erkannt und gewollt Bis war.

Nach den bisherigen Feststellungen läßt sich das hier I nicht sicher ausschließen. Auf Seite 10/11 UA sagt das

I Schwurgericht, beide Angeklagte trugen den - offensichtlich Em noch lebenden - ME nach mehreren Stunden aus dem

| Freien auf sein Wohnschiff, "um zu verhindern, daß er dort äraußen aufgefunden und die Tat des Angeklagten Su» entdeckt wurde". An anderer Stelle (UA S.27) wird das Innere ii: des Wohnschiffs als "abgelegener Ort" bezeichnet, an dem

Ne das Opfer erst Wochen später hätte aufgefunden werden können, N Auf Seite 28 UA meint das Schwurgericht: "Hätten die An-

i . geklagten ihn draußen liegen lassen, so wäre RE

sh wahrscheinlich von dem am Morgen des 20.November 1970 zu

| SCHE gekommenen Zeugen MB entdeckt worden, der Hilfe |

hätte herbeiholen können," Bei rechtzeitiger Hilfe hätte

-4-

Re wahrscheinlich gerettet werden können (UA $.27).

Zwar läßt dies alles eine abschließende rechtliche Beurteilung - insbesondere der inneren Tatseite - nicht zu; überdies fällt auf, daß nicht nur das Schwurgericht, sondern auch die Anklageschrift und die Revision der Staatsanwaltschaft die Frage der Aussetzung völlig übergangen haben, obwohl sogar der Strafrahmen des § 221 Abs.3 zweite Alternative StGB in Betracht kommen könnte,

Jedoch gibt das Urteil weder durch seinen Zusammenhang nöch im einzelnen einen Hinweis darauf, aus welchem (Grunde hier eine Verurteilung wegen Aussetzung ohne weiteres ausscheidet. Auf die allgemeine Sachrüge war die angefochtene Entscheidung daher aufzuheben.

Diese Aufhebung mußte sich schon aus tatsächlichen Gründen auch auf die von der Staatsanwaltschaft nicht angegriffene Verurteilung des Angeklagten Sm wegen Körperverletzung mit Todesfolge erstrecken, Denn die Feststellungen über die Willensrichtung der beiden Angeklagten bei dem zweitsiligen Geschehen lassen sich - jedenfalls mit Hilfe des bisherigen Urteils - nicht trennen,

Nach alldem brauchte nicht näher auf den von Revision und Bundesanwaltschaft erhobenen Vorwurf eingegangen zu werden, der Tatrichter habe die Frage einer vorsätzlichen Tötung im Urteil rechtsirrtümlich Übergangen. Falls erforderlich, wird das Schwurgericht dies in der neuen Hauptverhandlung ohnehin prüfen, wobei eher das Tun der Angeklagten als ihr "pfilichtwidriges Unterlassen" zu untersuchen wäre,

Übrigens hat die angefochtene Entscheidung die Frage der fahrlässigen Tötung behandelt, so daß kaum anzunehmen ist, die Möglichkeit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher

Tötung könne vom Schwurgericht übersehen worden sein; dies such nicht deshalb, weil § 222 StGB unter teilweise rechtlict bedenklichen Gesichtspunkten erörtert wird und weil weder

in der Anklageschrift noch in der Hauptverhandlung von einer vorsätzlichen Tötung äie Rede war. Bei dem Angeklagten KON kan hinzu, daß auch nach den bisherigen - insoweit deutlichen und widerspruchsfreien - Feststellungen über

sein vorheriges Verhalten und seine Interessenlage Beihilfe zu einem Tötungsverbrechen fern lag.

II. Der Rechtsmangel des Urteiis beschwert den Angeklagten Sb nicht. Seine Revision ist offensichtlich unbegründet.

Sarstedt Schmidt Schmitt Herrmann Schuster