Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 07.07.1972 – 2 StR 267/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2_StR 267/72 BESCHLUSS 73
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Josef KO , ohne festen Wohnsitz, geboren am EB 1920 in CM, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Bonn vom 20. Januar 1972, soweit der Angeklagte im Fall II
2 der Urteilsgründe wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe nit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an eine andere Strafkanner des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchten Diebstahls in drei Fällen, wegen vollendeten Diebstahls in drei Fällen und wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg. Die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls im Fall II 2 der Urteilsgrinde ist aufzuheben; denn die Feststellungen tragen nicht die Annahme der Zueignungsabsicht des Angeklagten. Dieser wollte eine 24 Volt-Omnibusbatterie aus der Städtischen - Omnibushalle entwenden. Er hat sich dahin eingelassen, daß
er sich die Batterie nicht habe zueignen wollen; warun er an ihrer Mitnahme interessiert gewesen sei, wisse er nicht mehr; jedenfalls habe er nicht beabsichtigt, sie zu verkaufen; möglicherweise habe er vorgehabt, sie in ein Fahrzeug des Gerüstbauunternehmens einzubauen, bei dem er an dem betreffenden Tag Gelegenheitsarbeiten verrichtet habe; dieses Fahrzeug habe er in der Nähe der Omnibushalle defekt stehen sehen. Das Landgericht ist der Meinung, daß es auf die Absicht der späteren Verwendung nicht ankomme; jedenfalls habe der Angeklagte die Batterie mitnehmen und sie sich deshalb auch zueignen wollen. Gegen diese Begründung bestehen durchgreifende Bedenken. Zwar kann der Täter sich die Sache ihrem wirtschaftlichen Wert nach dadurch zueignen, daß er sie einem Dritten unentgeltlich zuwendet, vorausgesetzt,daß er davon einen Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne, wenn auch nur mittelbar, hat. - Ein solcher Nutzen kann darin bestehen, daß der Täter freigebig erscheint, obwohl er aus seinem eigenen Vermögen keine Aufwendungen macht (BGHSt 4, 236, 239). - Aus den Urteilsgründen ergibt sich aber nicht, daß der vorliegende Fall so gelagert war. Ferner ist ihnen nicht zu entnehmen, daß dem Angeklagten etwa daran gelegen gewesen wäre, durch das "Schenken" der Batterie den Inhaber des Gerüstbauunternehmens sich geneigt zu machen.
Die Aufhebung der Eingelstrafe bedingt auch die ‚der Gesamtstrafe.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Schumacher willms Müller
Meyer Schauenburg