Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 07.07.1972 – 2 StR 220/72

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

> StR 220/72 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Vertreter und Konditor Götz Micha Dow , ohne festen Wohnsitz, geboren an EB 1940 in

TED, Kreis CD, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen ausbeuterischer Zuhälterei u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 29. Oktober 1971 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen versuchten Straßenraubs und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurlück-

verwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei, versuchten Straßenraubs und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch, soweit der Angeklagte des versuchten

Straßenraubs und der gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden wurde. Es bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Feststellung, der Angeklagte habe den Vorsatz, seinen Opfer die Geldbörse gewaltsam wegzunehmen, aufgegeben, unmittelbar bevor er mit den als gefährliche Körperverletzung beurteilten Tätlichkeiten begann. Das Landgericht gibt für die von ihm angenommene Sinnesänderung des Angeklagten keine Begründung und erörtert die nach den Umständen nindestens ebenso nahe liegende Möglichkeit nicht, daß der Vorsatz des Angeklagten zur Wegnahme der Geldbörse auch bei der Mißhandlung des Opfers noch fortbestand. Es hat möglicherweise übersehen, daß schon die Ungewißheit hierüber nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" zu einer Verurteilung wegen versuchten Straßenraubs in Tateinheit statt in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung hätte führen müssen. Da somit die Sachrüge hinsichtlich des Tatvorgangs am

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2. Dezember 1970 durshgreift, braucht auf die denselben Komplex betreffenden Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben,

Schumacher Willms Kirchhof

Müller Schauenburg