Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 05.07.1972 – 2 StR 199/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

str 12 URTEIL 5.7

in der Strafsache

gegen

die Kellnerin Jelena M EEE aus ul geboren an GEBEN 1948 in VOR Incos1awien, |

‘wegen Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof | Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Dr. Schauenburg | als beisitzende Richter, Tandgerichtsrat EB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ED ei der Verkündung | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär uw als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt

vom 3. Februar 1972 wird verworfen.

"Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision der Angeklagten bleibt

ohne Erfolg.

Die auf Grund der Revisionsrechtfertigung vorgenommene Prüfung ergibt keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler. Die Feststellungen tragen sowohl den Schuldspruch wie auch den Strafausspruch. Bedenken könnten allenfalls dagegen bestehen, daß die Strafkammer bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten im wesentlichen nur deren Einsichtsfähigkeit untersucht, die Frage der Hemmungsfähigkeit aber weitgehend außer acht 1äßt (UA S. 8). Dies vermag indessen die Revisiorwmscht zu rechtfertigen. Denn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB. wurden zu Gunsten der Angeklagten ohnehin bejaht; auf sie hat sich also der genannte Mangel mit Sicherheit nicht ausgewirkt. Die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB aber kann _ schon nach den übrigen Urteilsfeststellungen bedenkenfrei ausgeschlossen werden: Die Beschwerdeführerin, deren Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit höchstens 2,5 %o betrug (VA S. 3), hat sich vom Zusammentreffen mit dem späteren Opfer Faltermann an bis zur Anzeige des Diebstahls, den die beiden unbekannten Mittäter später in ihrer Wohnung verübten, so gewandt, folgerichtig und zielstrebig verhalten, daß trotz des zuvor genossenen Alkohols völliges Fehlen ihrer Einsichtsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit

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schlechthin ausscheidet. Dieser Auffassung war ersichtlich auch der Sachverständige, dessen Gutachten sich ‚die Strafkammer aus eigener Überzeugung angeschlossen hat (VA S. 8). |

Auch gegen die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

Schumacher | "Kirchhof Müller

Meyer Schauenburg