Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 05.07.1972 – 2 StR 123/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 123/72 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Raimund Jose K EEE ::: SC ort geboren am GE 19.6,
wegen Notzucht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Dr. Schauenburg als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EEE bei Ger Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 19. November 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ‘des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht, begangen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Darlegungen der Strafkammer zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten reichen nicht aus, um dem Senat die Nachprüfung zu ermöglichen, ob das Landgericht zu Recht die Voraussetzungen des § 51 StGB verneint hat. Der Blutalkoholgehalt betrug im Zeitpunkt der Blutprobeentnahme (22,15 Uhr) 1,3 %o. Hieraus ist für die Tatzeit (17,30 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration von höchstens 2,3 %o errechnet worden. Trotz dieses verhältnismäßig hohen Blutalkoholgehalts hat die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die uneingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht und hierzu ausgeführt:
"Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung entgegen seiner früheren Einlassung an das Tatgeschehen erinnern können, . was insbesondere beispielsweise bei der Antwort 'so was merkt man doch' auf die Frage 'Woher wissen sie, daß es zum Samenerguß kam?! zum Ausdruck kam.
Es lag beim Angeklagten eine sinn- und planvolle Zielstrebigkeit vor. Er hat sich situationsgemäß verhalten, was sich aus
dem Zuhalten des Mundes ergibt, um das Kind am Schreien und Aufmerksammachen der Nachbarn zu hindern."
Diese Begründung läßt nicht erkennen, ob das Landgericht die Frage einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens in der in diesem Fall gebotenen
Weise geprüft hat. Zwar spricht planmäßiges und
BET
-u-
überlegtes Handeln im Regelfall dafür, daß der Täter die Tragweite seines Tuns erkannt hat. Hierin kann aber nicht ein ausreichendes Beweisanzeichen dafür gesehen werden, daß er über die Hemmungsfähigkeit verfügte (vgl. u.a. BGHSt 1, 384, 385; BGH GA 1955, 269, 271 mit Nachweisen). Ebenso vermag auch aus der £rinnerungsfähigkeit allein nicht auf ein uneingeschränktes Vorhandensein des Steuerungsvermögens geschlossen zu werden (vgl. u.a. BGH bei Dallinger
MDR 1953, 596). Zur Frage, ob die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war, enthalten die Urteilsgründe lediglich die Feststellung, daß sie nicht eingeschränkt war. Soweit es auf Bl. 2 UA heißt, daß der Angeklagte an Alkohol gewöhnt sei und deshalb bei ihm selbst nach dem Genuß größerer Alkoholmengen erst später als normal Ausfallerscheinungen aufträten, bleibt offen, ob das auch im Hinblick auf das Hemmungsvermögen gemeint ist. Auf derselben Seite des Urteils stellt
das Landgericht fest, daß der Angeklagte unter Alkoholeinfluß zu Gewalttätigkeiten und zum Randalieren neigt. Dies deutet mehr auf eine herabgesetzte Wirkungsschwelle bei seiner Hemmungsfähigkeit hin und gibt Anlaß zu dem Verdacht, daß vom Landgericht die Bedeutung des Alkohols auf die Steuerungsfähigkeit verkannt worden ist. Diese Annahme drängt sich um so mehr auf, als der vom Landgericht für die Tatzeit festgestellte Blutalkoholgehalt von 2,3 %o - unter Zugrundelegung des höchstmöglichen Abbauwertes von 0,28 bis 0,29 %o stündlich (vgl. BGH VRS 23, 209, 211) würde er sogar noch höher liegen - fast die Höhe erreicht, bei der allein schon wegen der Alkoholwirkung in der Regel eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit angenommen wird (BGH Urteil vom
9. Mai 1957 - 4 StR 136/57 -), im vorliegenden Fall
aber mit dem Alkoholeinfluß weitere Umstände zusammentrafen, welche die nachteilige Wirkung des Alkohols gefördert haben können. Der Angeklagte war am Tattag mittags von einer dreitägigen Zechtour nach Hause gekommen, ohne an diesen Tagen viel gegessen zu haben; nachmittags suchte er erneut Gaststätten auf; er war so sehr übermüdet, daß er nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Kind sofort einschlief. Diese Besonderheiten hätten im Rahmen einer Gesamtwürdigung mitberücksichtigt werden müssen. Daß dies geschehen ist, läßt das Urteil aber ebenfalls nicht erkennen. Es muß deshalb aufgehoben werden.
Schumacher Kirchhof Müller
Meyer Schauenburg