Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 15.06.1972 – 2 StR 229/72

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 229/72 BESCHLUSS 15.6:

in der Strafsache gegen

den Berufsboxer Mohamed Anıned HD zus Fe EEE, geboren am ED 1948 in KB zur Zeit in

Untersuchungshaft in anderer Sache,

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 13. September 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen,

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 1.500,-- DM, ersatzweise für je 25,-- DM einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.

Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, da die Sachrüge durchdringt.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Zeuge DB eine Auseinandersetzung mit der Bardame MM über die Höhe einer von ihm zu zahlenden Zeche. Er wurde dabei von mehreren Personen geschlagen. Der Beschwerdeführer kam hinzu, schlug dem Zeugen gegen Kopf und Körper und trat ihm an den Oberschenkel. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe DEE nur einen Schlag versetzt,

um der Zeugin MB zu helfen, da DEE auf diese habe

einschlagen wollen. Das Landgericht sieht diese Be-

hauptung als widerlegt an, weil der Angeklagte, als er

DIEB erreichte, sofort zugeschlagen habe, ohne etwas zu sagen oder zu fragen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers mag, wie die Strafkammer meint, eine Schutzbehauptung sein. Die Begründung des Landgerichts reicht jedoch nicht aus, die Einlassung des Angeklagten, mit der er sich auf Nothilfe oder wenigstens Putativnothilfe beruft, zu widerlegen. Sie besagt nichts dazu, wie oft und weswegen er geschlagen hat. Zudem kann Nothilfe gerade ein sofortiges wirksames Eingreifen erfordern.

Die bisherigen Feststellungen ergeben auch nicht, daß der Angeklagte sich einer gemeinschaftlichen Körperverletzung (§ 223 a StGB), die das Landgericht als gegeben ansieht, schuldig gemacht hat. Zwar haben, bevor der Angeklagte erschien, die beiden Bardamen und der Kellner auf DEE eingeschlagen. Daß der Angeklagte dies wahrgenommen und als Mittäter der anderen Di geschlagen hat, ist dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkanmer den Sachverhalt klarer festzustellen und unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen haben.

Schumacher Kirchhof Müller

Meyer Schauenburg