Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 07.06.1972 – 2 StR 228/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2_StR 228/72 BESCHLUSS 7:6
in der Strafsache
gegen
den Verkäufer Werner N ww aus U 5 geboren amd 1940 in MED,
wegen Gewaltunzucht
- 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7. Juni 1972 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 23. August 1971 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten am 23. August 1971 wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau (8 176 Abs. I Nr. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, Hiergegen hat der Verteidiger des Angeklagten in dessen Namen am 26. August 1971 Revision eingelegt. Der Angeklagte selbst hat durch eigenhändiges Schreiben vom 12. Oktober 1971, bei Gericht eingegangen am 14. Oktober 1971, das von seinem Rechtsanwalt eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen und ausdrücklich erklärt, das Urteil anzunehmen. Mit weiteren eigenhändigen Schreiben vom 14. Oktober 1971, eingegangen am 15. Oktober 1971, hat der Angeklagte die "zurückgenommene Revision widerrufen"; zur Begründung hat er vorgetragen, bei der Rücknahme des Rechtsmittels in einen "Tablettenrausch" gehandelt zu haben. Er will in Übereinstimmung mit seinem Verteidiger die Revision weiter verfolgen.
-3_
Die Revision ist unzulässig, weil sie wirksam zurückgenommen ist. Dafür, daß sich der Beschwerdeführer bei Abgabe der in ihrem Inhalt eindeutigen Erklärung vom 12. Oktober 1971 im Zustand der Verhandlungsunfähigkeit befunden hat, fehlt Jeder Anhalt. Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar.
Schumacher willms Müller
Meyer Schauenburg