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BGH Urteil vom 05.06.1972 – 5 StR 168/72

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 168/72

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES .

URTEIL en in der Strafsache gegen

. die Hausfrau Anita 5 EEE zebozene TE aus _. |

geboren am 1924 in DB: 2. die Hausfrau Josefa G EEEED ‚geborene A

aus

1930 in ME xr ei: HB,

geboren am

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5.5trafsunat des Bundesgerichtabufs hat in der Sitzung vom 5.Juni 1972, an der teilgenommen haben:

Senatzpräsident Prof. Dr.Sarstesüt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Herrmann Bundesriohter Fleischmann Bundesriohter Schuster als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr (EEEER elsa Vartreter der Bundeganwaltschaft

2 2 Se

Justizengestellte EEE sis Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkarnndı

Auf dis kevisionen der beiden Angeklagten wiräü &as Urteil des Landgerichts in Oidenburg vom 3.Desemder 1971 mit den Festatellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schöffengsricht 12 wWilhslmsheven zurückverwiesen, daB auch

über die Kosten der Revisionen zu antechsailden hat.

- Yon Rechts wegen -

Gründe§

Das Urteil konnte aus sachlich-reohtlichen Gründen | nioht bestehenbleiben.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemein-.

sohaftlioher Körperverletzung verurteilt. Beide waren über

einen Kriminalbeamten hergefallen, der einen 12jährigen, sich heftig wehrenden Jungen festbielt, um ihn in ein Polizeifahrzeug zu schaffen und dort "zur Sache" zu yermehnen. Das Landgericht hält diesen Zugriff des Kriminalbsamten für rechtswidrig. Es meint jedoch, das Eingreifen der beiden Angeklagten sei nicht durch Nothilfe gerechtfertigt, weil das "Herfallen über den Beamten nioht erforderlich wer, um den Wolfgang u zu befreien".

Diese knappe Wendung reicht bei Lage des Falles nioht aus. Allerdings muB ein Nothelfer, sofern ihm überhaupt Zeit zur Auswahl bleibt, das schonenäste unter - den sofort wirksamen Abwehruitteln einsetzen. Hler war aber das Vorgehen der Angeklagten nicht derart grob oder gefährlich, daß es ohne weiteres als unangenessene Rosktion eingestuft werden durfte. Dis Angekisgte EEE hatte den Beamten "an den Haaren gerissen und ihn mit Fäusten an den Kopf geschlagen", die Angeklagte | hatte ihn "kräftig an den Hanren gerissen", Das hatten beide offenbar getan, bevor andere Lagerinsessen den Beanten heftiger angriffen. Ein polcher Vorgehen von Frauen gegen einen Polizeibeamten (ein anäerer, der den Jungen zuvor ebenfalls "an Händen und Füßen fontgehalten" hatte, stand in unmittelbarer Nähe), kenn jedenfallae nioht schlechthin als unangemessen bezeichnet werden, zumal die übrigen Feststellungen nahelegen, deß andere Mittel (Aufforderung, den Jungen loszulassen, Beschimpfungen und Drohungen) versagt hatten. Unter diesen Umständen

hätte der Tatriohter darlegen müssen, welche miideren Maßnahmen er für "erforderlich" gehalten hätte, um den Zugriff der Polizeibeamten auf der Stelle zu beenden.

Eine solche Prüfung wäre allerdings dann entbehrlich, wenn die Angeklagten nachgewiesenermaßen ohne Verteidigungswillen angegriffen hätten. Mit dieser Frage hat sich das Landgericht + von seinen Rechtsetandpunkt aus - offenbar nicht befaßt, obgleich einzelne Feststellungen derauf pindeuten (VA S.2,3), daß säntliche Iagerinsassen von vornherein darauf aus waren, die Polizeibeamten zu verprügeln und das auch taten, nachdem ihnen die Festnahme des Jungen, den sie erst zur Gegenwehr aufgentaohelt hatten, sinen wilikommenen Vorwand geliefert hatte.

Der Senat verweist die Seche nach § 354 Abs.3 BO en des Schöffengericht zurück, weil die bisherige Strafhöhe nicht überschritten werden kann (§ 358 Abs.2 StPO). Daß der Fall keine besondere Bedeutung hat, die eine erneute Verbandlung vor der Strafkammer rechtfertigen _ würde, hat sich jedenfalls nach der ersten Hauptverhandlung

herausgestellt. | 0

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Gensralbundesarwalte.

Sarstedt Schmidt Herrmann Fisischnaunn Sohuster