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BGH Urteil vom 30.05.1972 – 4 StR 92/72

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 9272? URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Verkaufsfahrer Dieter Günther SEND aus

PO, geboren am u 1959 in Mai,

wegen Anstiftung zum Meineid u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1972, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Börtzler als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom

15. Oktober 1971 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

vr. Fang, ..

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung. zum Meineid und wegen Betruges in drei Fällen zur Gesanmtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit der auf die Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid beschränkten Revision allgemein Verletzung des sachlichen Rechts. Was den Schuldspruch wegen Anstiftung zum Meineid und die dafür festgesetzte Einzelstrafe betrifft, ist eine Rechtsverletzung nicht ersichtlich. Jedoch entspricht die Bildung einer Gesamt-. strafe nicht dem Gesetz.

Der Angeklagte hat die Anstiftung zum Meineid im März 1967 und die drei Betrügereien, derentwegen er hier ebenfalls verurteilt worden ist, im Oktober und November 1970 begangen. Er ist nach den Feststellungen des Landgerichts nach dem März 1967 außerdem verurteilt worden:

a) am 30. September 1968 vom Amtsgericht Paderborn wegen Betruges zu einem Monat Gefängnis,

b) am 4. Dezember 1968 vom Schöffengericht Paderborn wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu drei Monaten Gefängnis,

c) am 30. September 1969 vom Amtsgericht Passau wegen Betruges und Diebstahls zu vier Monaten und zwei Wochen Gefängnis (Gesamtstrafe) sowie

d) am 20. Juli 1970 vom Amtsgericht Paderborn wegen Betruges zu einem Monat Freiheitsstrafe.

Wann er die einzelnen Taten begangen und ob er die Strafen

zu a) und b) verbüßt hat, geht aus dem Urteil des Land-

gerichts nicht hervor. Die Vollstreckung der Strafen zu

c) und d) ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Aus ihnen

ist durch Beschluß vom 15. Januar 1971 eine Gesamtstrafe von fünf Monaten gebildet worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Diese Strafe hatte er zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem Landgericht

in vorliegender Sache also sicher noch nicht verbüßt,

Hiernach hätte bei richtiger Anwendung des § 76 StGB entweder aus der Einzelstrafe von einem Jahr für das Eidesdelikt und den Strafen c) und d) eine neue Gesamtstrafe gebildet werden müssen, wobei dann allerdings die Strafaussetzung zur Bewährung weggefallen wäre; waren die Strafen a) und b) zur Zeit der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges noch nicht verbüßt, so hätten sie in die Gesamtstrafe einbezogen werden mlissen. Oder es hätte nur aus der Strafe für das Eidesdelikt und den Strafen a) und b) - sofern diese noch nicht verbüßt waren - eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen, dann nämlich, wenn der Angeklagte die Taten c) und d) erst nach dem 4. Dezember 1968 begangen hat. In diesem letzteren Falle hätte die Gesamtstrafe des Beschlusses vom 15. Januar 1971 bestehen bleiben müssen. Wieder anders hätten die Einzelstrafen zusammengefaßt werden müssen, wenn die Taten c) und d) zwischen dem 30. September 1968 und dem h. Dezember 1968 begangen sind. Eine weitere Gesamtstrafe hätte das Landgericht in jedem Fall aus den drei Einzelstrafen von je sechs Monaten bilden müssen, die es für die im Jahre 1970 begangenen Betrugstaten festgesetzt hat.

Es ist zwar nicht sehr wahrscheinlich, daß der Angeklagte durch die fehlerhafte Bildung nur einer einzigen Gesamtstrafe benachteiligt ist. Mit Sicherheit ausschließen 15ßt sich dies jedoch wegen des Fehlens jeder Angabe über die Tatzeiten und etwaige Strafverbüßungen sowie angesichts

der Ungewißheit über die Höhe der verschiedenen in Betracht kommenden Gesamtstrafen nicht. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe muß daher aufgehoben werden.

Sollte der Angeklagte die früher verhängten Strafen in der Zwischenzeit seit dem Urteil des Landgerichts in vorliegender Sache verbüßt haben, so würde dies ihrer Einbeziehung in eine Gesamtstrafe nicht entgegenstehen (BGHSt 15, 66, 71). Jedoch ist in jedem Falle das Verschlechterungsverbot zu beachten.

Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal Salger