Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 30.05.1972 – 4 StR 185/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 185/72 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Kohlenhändler Hans-Dieter PO zus EEE:
dort geboren am EEE 19; 2. den Arbeiter Herbert KW » ohne festen Wohnsitz,
geboren am E99 in OuiiED, zur Zeit in
anderer Sache in Strafhaft,
3. den Arbeiter 1 SED . ohne festen Wohnsitz, geboren am aD 19,8 in EB»
wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1972, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Börtzler als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten Hp und Sggwwird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 3. Dezember 1971, auch soweit es
den Angeklagten Kßbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
1. im Schuldspruch im Fall A II 1 der Urteilsgründe (vollendeter Diebstahl in der Zeit vom 24. bis 26. April 1971),
2. im gesamten Strafausspruch.,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen der Ange-
klagten FW und SCilbwerden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen eines vollendeten gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen eines versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, Pggpzu einem Jahr und sechs Monaten, KB - unter Einbeziehung anderweit erkannter Strafen - zu einem Jahr und zwei Monaten und zu sechs Monaten, SGB zu einem Jahr und zwei Monaten. Außerdem hat sie dem Angeklagten Hgggggwiie Fahrerlaubnis mit einer Sperre von drei Jahren entzogen und seinen Führerschein sowie seinen LKW Opel-Blitz eingezogen.
Gegen das Urteil haben nur die Angeklagten Po
und SP Revision eingelegt. Sie beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls richten; insoweit erheben die Revisionen auch keine besonderen Einwendungen.
Dagegen wenden sich die Angeklagten mit Erfolg gegen ihre Verurteilung wegen (vollendeten) Diebstahls von Metallen aus dem Werksgelände der Firma Win vagm in der Zeit vom 24. bis 26. April 1971. Dabei brauchen die Verfahrensrügen nicht erörtert zu werden. Die Sachbeschwerden greifen durch.
Die Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft der Angeklagten in diesem Fall beruht maßgeblich auf den Bekundungen des Mitangeklagten Ki vor und in der Hauptverhandlung. Ki hatte unmittelbar nach seiner Festnahme am 24. Mai 1971 sowohl vor der Polizei als auch vor dem Haftrichter seine eigene Beteiligung und die von Pop und S@iillBan diesem ersten Diebstahl "gestanden" und als Tatzeit das Wochenende vom 24. April bis zum 26. April 1971 angegeben. Nach "anfänglichem Bestreiten" und nach Vorhalt seiner früheren Aussagen hat er dann auch in der Hauptverhandlung zugegeben, den Diebstahl zusammen mit Pggwund "einer weiteren Person" begangen zu haben, als dritten Täter aber nicht mehr SOEEEEB sondern einen gewissen "Hansi SED aus Eu" bezeichnet (UA 18, 19). Dies letztere hat ihm die Strafkammer jedoch nicht geglaubt. Sie ist vielmehr von der Richtigkeit der früheren Aussagen Kg überzeugt und hat alle Angeklagten deshalb als Mittäter verurteilt.
Die Aussagen KB können indessen dann nicht richtig sein und damit auch keine Grundlage für die Verurteilung abgeben, wenn es, was die Strafkamnmer an anderer Stelle im Urteil für festgestellt erachtet hat,
zutrifft, daß sich Kein der Sache 59 Ms 28/71 StA Essen in der Zeit vom 5. April 1971 bis zum 3. Mai 1971, dem Tag der Hauptverhandlung in jener Sache, in Untersuchungshaft befunden hat (UA 10). Dann kann er unmöglich Mittäter eines in der Zeit vom 24. bis 26. April 1971 begangenen Diebstahls gewesen sein und die Mitangeklagten auf diese Weise überführen.
Dieser Widerspruch führt zur Aufhebung der Verurteilung der beiden Beschwerdeführer im Fall A II 1 der Urteilsgründe und der gesamten sie betreffenden Strafaussprüche, da sich nicht ausschließen läßt, daß die Einzelstrafen für den versuchten Diebstahl von der Strafzumessung in dem aufgehobenen Fall beeinflußt sind.
Mit der Aufhebung des gesamten Strafausspruchs entfallen von selbst auch die den Angeklagten Fe» betreffenden Nebenentscheidungen (Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung des Führerscheins, Einziehung eines Kraftwagens); auch darüber wird die Strafkamner neu zu befinden haben.
Die Aufhebung erstreckt sich nach § 357 StPO außerdem auf den Mitangeklagten Ki der kein Rechtsmittel eingelegt hat.
Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob der den Angeklagten zur Last gelegte vollendete Diebstahl von KB und den beiden anderen Angeklagten zu einem anderen - wenn auch nicht genau bestimmbaren - Zeit-
punkt als dem zunächst in Betracht gezogenen letzten Aprilwochenende des Jahres 1971 begangen worden ist.
Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal Salger