Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 30.05.1972 – 2 StR 102/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
&tR 102/72 BESCHLUSS
30%
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Dieter Emil GEB ‚, ohne festen
Wohnsitz, geboren am ER) 1939 in CEED,
wegen Unzucht zwischen Männern u.a.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main von
20. Mai 1970 im Strafausspruch des Falles 2a der Urteilsgründe (EB und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Grü n de:
1.) Die Revision führt auf die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Strafausspruchs im Falle 2 a der Urteilsgründe (KEE und damit zugleich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Die Strafkammer legt dem Angeklagten als "besonders schwerwiegendes kriminelles Fehlverhalten" unter anderem zur Last, "daß er zu seiner eigenen Absicherung sich von KM nach Diktat die beiden Zettel (Hülle Bl. 131 d.A.) schreiben ließ" (UA S. 15). Der genaue Inhalt der Zettel wird jedoch an keiner Stelle. des Urteils mitgeteilt. Das ist zwar für den Schuldspruch ohne Bedeutung, da dieser schon nach den übrigen Feststellungen gerechtfertigt ist; indessen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Denn ohne Kenntnis vom Inhalt der beiden Zettel hat der
senat keine Möglichkeit zu prüfen, ob die Strafkamner
die Tatsache, daß der Angeklagte den Zeugen KB zum Schreiben der Zettel veranlaßte, rechtlich bedenkenfrei als Strafschärfungsgrund gewertet hat. Es kann auch nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, daß dieser Strafschärfungsgrund die Höhe der an sich geringen Strafe zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt hat.
Durch Bezugnahme auf Aktenstellen (hier: Hülle Bl. 131 d.A.) kann die gemäß § 267 Abs. 3 8.1 StPO erforderliche Anführung der für die Strafzumessung bestinmenden Umstände im Urteil nicht ersetzt werden,
2.) Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Beschwerdeführer belastenden Rechtsfehler.
Schumacher Willms Müller
Meyer Schauenburg